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PRICAT
PRICAT MIG 1.1
1.1
27.06.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,

bzgl. der Definition der Vorgängerversion im Format PRICAT geht u.E. aus der MIG-Dokumentation nicht eindeutig hervor, ob für den Gültigkeitsbeginn t1 des Vorgängers und den Gültigkeitsbeginn t2 des Nachfolgers immer t1 < t2 gelten muss oder ob auch dann eine Vorgänger- Nachfolgerbeziehung zwischen zwei Preisblättern besteht und über das RFF+ACW-Segment in der PRICAT abzubilden ist, wenn t1 = t2 gilt.

Des Weiteren stellt sich uns die Frage, wie zu verfahren ist, wenn nachträglich festgestellt wird, dass ein Preisblatt fehlerhafte Daten enthält und dieses daher erneut gesendet werden muss. Müssen dann alle Nachfolger ebenfalls erneut gesendet werden, um die Vorgänger- Nachfolgerbeziehung-Referenzen zu aktualisieren?

Beispiel:

Verschickt wurden gemäß Messstellenbetriebsgesetz §37, Absatz 1 initial die Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre:

DokumentenNr gültig ab DokumentenNr. Vorgänger
1 01.01.2017 kein Vorgänger
2 01.01.2018 1
3 01.01.2019 2

Das Preisblatt mit DokumentenNr. 2 enthielt einen Fehler. Daher wird ein korrigierendes Preisblatt mit DokumentenNr. 4 verschickt. Ist dann auch Preisblatt 3 unter einer neuen Dokumentennummer 5 mit folgender neuer Vorgängerreferenz erneut zu versenden?

DokumentenNr gültig ab DokumentenNr. Vorgänger
4 01.01.2018 1
5 01.01.2019 4

MfG
Erich Nohl

Seite 8 und 9

Änderung eines veralteten Preisblatts hat immer Änderungen aller Folgeversionen zur Folge

Sehr geehrter Herr Nohl,

In der WiM auf Seite 156 im Kapitel 3.1.3. sind die Rahmenbedingungen für das Preisblatt festgelegt. In den Punkten 3 und 4 ist beschrieben, wie zu nummerieren ist:

"3. Die Preisblätter sind eindeutig zu versionieren. Auf den Preisblättern sind die aktuelle Versionskennzeichnung, der Gültigkeitsbeginn und die Kennzeichnung der Vorgängerversion des Preisblatts anzugeben.

4. Die Gültigkeit eines Preisblatts endet mit der Übermittlung eines Preisblattes mit identischem Gültigkeitsbeginn und einer höheren Versionskennzeichnung oder mit dem Inkrafttreten eines Preisblatts mit einem späteren Gültigkeitsbeginn."

Das von Ihnen beschriebene Beispiel entspricht den oben zitierten Rahmenbedingungen. Das korrigierte Preisblatt mit der DokumentenNr 4 ersetzt „DokumentenNr 2“ – die Vorgängerversion ist dann die „1“. Das Preisblatt mit der „DokumentenNr 3“ muss auch neue versendet werden, damit der Bezug zur neuen Vorgängerversion hergestellt wird. Zusammenfassend lässt sich also sagen, eine rückwirkende Änderung eines veralteten Preisblatts hat immer Änderungen aller Folgeversionen zur Folge.

Freundliche Grüße

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