Sehr geehrter Herr Weiße,
dem Dokument Marktprozesse für die Bilanzkreisabrechnung Strom V 2.0 ist der UseCase Beschreibung in Kapitel 8.6. „UseCase: Übermittlung der Clearingliste für Abrechnungssummenzeitreihen BAS und DZR“ folgendes zu entnehmen „Der BKV kann nur für die in Anlage 1 zu seinem Bilanzkreisvertrag genannten Bilanzkreise die Clearinglisten für BAS anfordern und erhalten.“ Auch den beiden Aktivitätsdiagrammen in den Kapiteln 8.6.2 und 8.6.3 ist zu entnehmen, dass sich die Clearingliste DZR und die Clearingliste BAS auf einen Vorgängervorgang beziehen, da diese mittels einer ORDERS zu bestellen sind. Somit erfolgt hier eine Zuordnung auf einen Vorgänger-Geschäftsvorfall und die Zuordnung der EEG-Überführungszeitreihe(n) zu einem Objekt.
Über diese Stelle aus Kapitel 3.1.3 des EDI@Energy CONTRL/APERAK Anwendungshandbuch Version: 2.3 wird auch klargestellt, dass keine Zuordnung zu einem Objekt mehr geprüft wird, wenn die Zuordnung zu einem Vorgänger-Geschäftsvorfall zu erfolgen hat:
„Erfolgt eine Zuordnung auf einen Vorgänger-Geschäftsvorfall, so wird ausschließlich geprüft, ob ein Vorgänger-Geschäftsvorfall vorhanden ist; scheitert diese Prüfung wird nicht geprüft, ob der Geschäftsvorfall einem Objekt zugeordnet werden könnte.“
Freundliche Grüße,
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