Hallo Frau Boshüsen,
bei Abschlagsrechnungen ist im Abrechnungszeitraum der Zeitraum anzugeben, für den der Abschlag erhoben wird.
D.h. z.B. für einen Abschlag für den Monat Januar der Zeitraum 1.1.12-31.1.12.
Die von Ihnen genannte Angabe des Falligkeitsdatums ist also falsch. Desweiteren gibt es ja ein eigenes DTM-265-Segments zur Angabe des Fälligkeitsdatums.
Die Ablehnung des Vorgangs per Nichtzahlungs-REMADV ist also zulässig.
Freundliche Grüße,
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