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Allgemeine Festlegungen
Allgemeine Festlegungen 1.0
1.0
16.11.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,

historisch gewachsen, wickeln wir seit Jahren dienstleistend für verschiedene Lieferanten die UTILMD-Meldeprozesse für deren "Fremdgebiet"-Lieferstellen ab. Wir senden (bislang noch) von einer eigenen Mail-Adresse; alle Antworten gehen aber an die eindeutig festgelegte Adresse des Lieferanten (gemäß ursprünglicher BNetzA-Festlegung vom 24.07.2007 / Zitat: "(...) unter ein und derselben elektronischen Adresse (je Marktrolle) entgegenzunehmen (sogenannte „1:1-Kommunikation“)

Dass per Kommunikationsrichtlinie 2.1 (KR) per 01.04.2009 hierzu Änderungen (erstmalig ausdrücklich: "Je MP-ID ist maximal eine E-Mail-Adresse für die Marktkommunikation erlaubt.") anstehen, ist uns bekannt. Strittig ist nunmehr, ob ein VNB 5 Monate vor der verbindlichen Umsetzung der KR mit der Begründung eines nicht 1:1-konformen Meldeprozesses eine derartig ausgesprochene Anmeldung ablehnen darf?

Danke vorab für eine kurzfristige Rückmeldung!


Allgemeine Festlegungen 1.0, Kapitel 1.11 Kommunikationsrichtlinie 2.1, Kapitel 8 und 9

Die Nachrichten dürfen an und für sich nicht abgelehnt werden.

Eine Nachricht darf, sofern diese syntaktisch, semantisch und inhaltlich korrekt ist, nicht abgelehnt werden.
Die Einhaltung der strengen 1:1 Kommunikation muss daher über alternative Eskalationswege zwischen den beteiligten Marktpartnern erfolgen.

Gemäß Kommunikationsrichtlinie sind nur die Informationen aus der EDIFACT Nachricht bestimmend für die prozessbezogene Weiterverarbeitung im empfangenden System.



Die Frage oder Anforderung ist abgeschlossen