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Kommunikationsrichtlinie
Kommunikationsrichtlinie 2.1c
2.1c
22.06.2012
Sehr geehrtes Forum,

ich habe eine Verständnisfrage zum Kapitel 2.4 der Kommunikationsrichtlinie 2.1c:

"Der EDIFACT-Kommunikationskanal zwischen zwei Marktpartnern ist mindestens für drei Jahre nach dem letzten Datenaustausch (zwischen diesen beiden Marktpartnern) aufrecht zu halten. Ändert sich bei einem Marktpartner der Kommunikationskanal, so ist er verpflichtet all seine Marktpartner mit denen er in den letzten drei Jahren EDIFACT-Kommunikation betrieben hat, über die Änderung zu informieren. Die Information erfolgt rechtzeitig mindestens zwei Wochen vor Umstellung an die Adressdaten, welche in den BDEW- bzw. DVGW-Codenummerndaten-banken hinterlegt sind."

Wenn ich als Marktpartner meinen Kommunikationskanal ändere von z.B. "edifact_mako@vnba-alt.com" nach "edifact_mako@vnb-neu.com", darf ich meine alte Kommunikationsadresse mit Beginn der Gültigkeit der neuen Adresse abschalten.

Freundliche Grüße,
Klaus Keller


Alte Kommunikationsadressen können nach Information alle betroffenen Marktpartner über das Umstellen abgeschaltet werden.

Sehr geehrter Herr Keller,

wenn Sie all Ihre Marktpartner mindestens zwei Wochen vor er Umstellung auf die neue E-Mail Adresse "edifact_mako@vnb-neu.com" informiert haben (und dabei ja sicherlich erwähnt haben, dass die alte Adresse nicht mehr genutzt wird), können Sie „edifact_mako@vnba-alt.com" abschalten.

Freundliche Grüße,

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