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Allgemeine Festlegungen


24.06.2015
Sehr geehrtes Forum,

die Festlegung eines einheitlichen Netznutzungsvertrages Strom ab 01.01.2016 schreibt für den
Kompensationsaufschlag bei Trafoverlusten die Abrechnung über einen Korrekturaufschlag auf
das Messergebnis vor.

Somit liegt im Prinzip die Bedingung einer Parent-Child-Beziehung vor.

Parent: Virtueller Zählpunkt für die Bilanzierung und Abrechnung
Child: „Echter Zählpunkt“ für den Rohlastgang (ohne Korrekturaufschlag)

Müssen in diesem Fall in der Marktkommunikation verpflichtend durch den VNB an den Lieferanten beide Zählpunkte übermittelt werden oder ist der virtuelle Zählpunkt ausreichend?

Vielen Dank.

freundliche Grüße,

Philipp Adrion


Es müssen beide Zählpunkte übermittelt werden

Sehr geehrter Herr Adrion,

aus dem Netznutzungsvertrag geht hervor, dass die Trafoverluste über einen virtuellen ZP abzubilden sind. Dies bedeutet, dass die Zähldaten für den virtuellen ZP bereits um die Trafoverluste angepasst wurden. Ein Aufschlag in der Rechnung ist somit nicht mehr nötig. Das bedeutet, dass Sie beide ZP übermitteln müssen. Es sind zum einen die realen Werte (Child) sowie die angepassten Zählwerte (Parent) zu übermitteln. Im Dokument "UTILMD Struktur 1.0a" finden Sie auf Seite 27 ein Beispiel.

Viele Grüße

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