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APERAK


07.07.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,

wer ist in der Übergangsfrist zur Einführung der APERAK vom 1.8.-30.9.08 für die Klärung der weiteren Verarbeitung einer Nachrichtendatei verantwortlich, wenn eine Modellfehler-APERAK an den Sender der Nachrichtendatei gesandt wurde? In der Übergangsfrist kann es zu Fällen kommen, bei denen die Verarbeitung einer fehlerhaften Nachricht nicht möglich ist und deshalb eine Klärung bei einer Modellfehler-APERAK grundsätzlich erfolgen muss.

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüße
Dubois

Umgang mit APERAK-Nachrichten in der Übergangszeit

Umgang mit APERAK in der Übergangszeit

Sehr geehrter Herr Dubois,

die Antwort ist in der der Mittteilung der BK6-06-009 vom 31.03.2008 gegeben, die wir nachfolgend zitieren: "Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Sender einer mittels CONTRL oder APERAK als fehlerhaft gemeldeten Nachrichtendatei weiterhin verpflichtet bleibt, die gültigen Prozess- und Rückmeldefristen gegenüber allen Beteiligten einzuhalten. Die Abweisung einer fehlerhaften Nachrichtendatei mittels CONTRL oder APERAK verpflichtet den Sender der Datei, unverzüglich die Ursachen der Ablehnung zu erforschen, abzustellen und ebenso unverzüglich eine um den Fehler bereinigte Nachrichtendatei zu übermitteln. In Bezug auf sämtliche sich ergebende rechtliche Folgewirkungen (etwa Fristeinhaltung, Fälligkeits- oder Verzugseintritt etc.) gilt eine berechtigt als fehlerhaft abgelehnte Nachrichtendatei als dem Empfänger nicht zugegangen."

Anders ausgedrückt: Insbesondere in der Übergangszeit muss sich der Empfänger einer APERAK erkundigen was mit seiner Nachrichtendatei passiert ist.
Diese kann verarbeitet worden sein: Dann darf er keine "neue" Nachrichtendatei senden.
Diese kann nicht verarbeitet worden sein: Dann muss er eine um die Modellfehler bereinigte Nachrichtendatei senden.

In jedem Fall ist er derjenige, der sich um die Fehlerbeseitigung zu kümmern hat.

Freundliche Grüße,

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