Sehr geehrter Herr Gottwald,
vielen Dank für Ihre Frage. Die darin enthaltene Anregung werden wir in unsere weitere Arbeit einfließen lassen. Antwortnachrichten werden immer über die darin enthaltene Referenznummer der Anfrage zugeordnet, so dass die APERAK Ablehnungsgründe Z14 bzw. Z15 nicht benötigt werden. Sollte eine Antwortnachricht eine Referenz enthalten, die der Absender in keiner seiner Anfragen genutzt hat und somit eine Zuordnung auf die zuvor beschriebene Art nicht möglich ist, kann Ihnen eine Nutzung von Z14 bzw. Z15 nicht verwehrt werden.
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