Sehr geehrte Frau Welzel,
in diesem Fall ist folgender Teil aus der Definition zur Anwendung der Prüfschablone relevant (steht im Kapitel „AHB-Prüfung“): „Hier ist zu beachten, dass Informationen, die gemäß des Prüfidentifikators nicht enthalten sein sollten vom Empfänger des Geschäftsvorfalls zu ignorieren sind.“ Sie können nun entscheiden, welche der beiden übermittelten Informationen sie nutzen und welche sie verwenden. Dass sie dies tun können und bezüglich der Konsequenzen ihrer Entscheidung gelten die sich an den zitierten Satz unmittelbar anschließenden Sätze: „Ist aufgrund des Prüfidentifikators die für den Anwendungsfall beschriebene Ausgestaltung der Prüfschablone aufgrund der im Geschäftsvorfall enthaltenen Informationen und der Abhängigkeiten nicht eindeutig, so entscheidet der Empfänger des Geschäftsvorfalls welche Informationen des Geschäftsvorfalls er ignoriert und welche er zur Ausgestaltung der Prüfschablone und somit zur AHB-Prüfung verwendet. Sollte sich aus den im Geschäftsvorfall enthaltenen Informationen, die den Umfang für den Anwendungsfall überschreiten und dem Ignorieren der zu viel übertragenen Informationen, eine vom Absender des Geschäftsvorfalls ungewünschtes Verhalten des Empfängers ergeben, so hat der Absender des Geschäftsvorfalls die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.“
Der von ihnen beschriebene Verstoß gegen das AHB erlaubt jedoch keine Ablehnung per APERAK.
Freundliche Grüße,
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