Sehr geehrte Damen und Herren,
am 09.09.2008 ist das „Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb“ in Kraft getreten. Dabei wurde in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein neuer § 40 aufgenommen, dessen Absatz 1 erweiterte Anforderungen hinsichtlich der Ausweispflicht für Netzentgelte aufstellt. In der Artikelnummernliste, mit dem Herausgabedatum vom 01.10.2008, wurde der Artikel 4044038000522 in die beiden Artielnummern 404438000614 (Entgelt für Messung und Ablesung) und 4044038000621 (Entgelt für Einbau, Betrieb und Wartung der Messtechnik) aufgeteilt. Bisher wurde davon ausgegangen, dass die Messung auch die Aufbereitung der Daten zum Zwecke der Abrechnung sowie die Archivierung umfasst. Dem Gesetzestext nach "„Messung (ist) die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten“, muss man jetzt allerdings davon ausgehen - insbesondere unter Einbeziehung des Entwurfs der MessZV - , dass die Preiskomponenten, "Aufbereitung der Daten" und "Archivierung", aus der Messung herauszulösen sind. Somit wird hierzu auch eine Artikelnummer für die Aufbereitung der Daten (Plausibilisierung und Ersatzwertbildung) zum Zwecke der Abrechnung sowie für die Archivierung erforderlich. Bis zur endgültigen Klärung werden wir diese Preiskomponenten mit der Artikelnummer der Messung übertragen.
Für Ihre Informationen zum weiteren Vorgehen im Voraus besten Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Rödel
|