Sehr geehrter Herr Löhr,
es ist nicht nötig eine zweites Mal die Besteuerungsgrundlage MOA+125, mit dem negativen Betrag des Gemeinderabatts und ein zweites Mal einen Steuerbetrag MOA+161 in Höhe von 0 Euro für den Gemeinderabatt anzugeben.
Freundliche Grüße,
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