Sehr geehrter Herr Weiße,
Sie haben recht, dass es im Klärungsfall gut ist, wenn eine Datei bereits über den Dateinamen eindeutig identifizierbar ist. Der Passus verbietet keinem Absender seine Dateinamen weiterhin eindeutig zu benennen. Die Aussage, die in der Kommunikationsrichtlinie getroffen wird ist, dass alle Informationen anhand derer die Datei verarbeitet wird, aus der Datei entnommen werden soll und nicht anhand des Dateinamen erfolgen soll. Beispielsweise könnte ja –versehentlich – eine UNTILMD die Namen INVOIC-513635131.txt erhalten. Wenn nun anhand des Dateinamens entscheiden wird, dass die Datei in die INVOIC-Verarbeitung geht, dann führt dies zwangsweise zu einem Fehler. Für solchen Fälle legt der Abschnitt klar fest, dass der Empfänger einen Fehler gemacht hat, denn er hat die für seine Verarbeitung relevanten Informationen nicht aus der Datei, sondern den Dateinamen entnommen.
Freundliche Grüße, Ihr Forum Datenformate
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