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INVOIC
INVOIC/REMADV AHB 2.3
2.3
06.11.2015
Wieder einmal Thema: Fälligkeitsprüfung
Bei Forderungen sagt das AHB für die Fälligkeit:
"Wert muss mindestens 10 WT nach Wert aus DTM+137 DE2380 liegen"
Aktuelles Beispiel DTM+137 ist 31.10.2015 (kein WT) und die INVOIC auch an diesem Tag versendet wurden. Fälligkeit DTM+265 ist 13.11.2015. Aus unserer Sicht ist die Frist eingehalten. Der Lieferant behauptet, dass 9 Werktage "dazwischen liegen". Bitte teilen Sie uns mit wer hier im Recht ist. Rechnet man den Tag vom DTM+137 mit, auch wenn dieser kein WT ist? Bitte genau auf diese Frage antworten ob an Hand des Beispiels ein Verstoß gegen die Vorgabe existiert oder nicht.
Für Wechselprozesse gibt es entsprechende Beispiele in den Umsetzungsfragen. Für INVOIC wäre dies auch hilfreich.


Fristen bei Fälligkeitsprüfung

Hallo Herr Gruchenberg,

wir orientieren uns hier an den aus den Lieferantewechselprozessen bekannten Fristendefinitionen, die auf den BGB-Fristen (§187 und §188) basieren. Demnach müssen dem Empfänger zehn volle WT zur Verfügung stehen. In ihrem Beispiel ist der erste volle Werktag der 02.11.2015 der 10. volle Werktag ist Freitag, der 13.11.2015. Damit stehen zehn volle Werktage zur Verfügung, der 13.11.2015 als Fälligkeitsdatum (DTM+265) ist korrekt.

Freundliche Grüße,

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