Hallo Frau Zaumsegel,
da wir davon ausgehen, dass die Leistung der anderen Positionen der Dezemberrechnung (beispielsweise die Arbeit) auch im Dezember angefallen sind, ist die Art, wie der NB den Abrechnungszeitraum im Rechnungskopf angibt, unseres Erachtens nachvollziehbar. Ebenso erscheint Ihre Sicht nachvollziehbar, identische Zeiträume auf Kopf- und Positionsebene zu erwarten.
Allerdings sind aufgrund fehlender Regelungen beide Möglichkeiten erlaubt und beide können u. E. nicht beanstandet werden.
Freundliche Grüße,
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