Sehr geehrter Herr Sperling, Es ist je Marktpartner immer nur eine MP-ID zulässig. Dies geht aus der Kommunikationsrichtline Kapitel 2.2 hervor. 2.2 Identifizierung der beteiligten Marktteilnehmer Jede Nachrichtendatei beinhaltet neben der eindeutigen Identifizierung der Nachricht, des Nachrichtentyps und des Nachrichtendateidatums auch die sog. Marktpartneridentifikationsnummer (= MP-ID) zur eindeutigen Identifizierung des Senders und Empfängers durch einen Code. Die Marktpartner können hierzu entweder beim BDEW eine BDEW-Codenummer, beim DVGW eine DVGW-Codenummer oder einen Edig@s-Code oder einen EIC-Code oder bei der GS1 Germany eine GLN beantragen. Diese Codes werden im Kopf der Nachricht (Segmente UNB und NAD) mitgegeben (Näheres hierzu ist dem Dokument „Allgemeinen Festlegungen zu den EDIFACT-Nachrichten“ und den Nachrichtenbeschreibungen des BDEW zu entnehmen). Ihre Auffasung, dass mehere MP-IDs auch eindeutig sind können wir nicht teilen. Aus Richtung des Versandes wäre dies noch nachvollziehbar. Hier kann der Empfänger dann feststellen, wer die Nachricht gesendet hat. Wenn Sie als Lieferant zwei MP-IDs verwenden würden, woher soll nun der LF welcher Ihnen eine Kündigung sendet, wissen an welche MP-ID er dieses senden soll? Eine Ablehnung, da die Kündigung an die falsche MP-ID gesendet wurde, wäre nicht zulässig. Es müsste von Ihnen immer in beiden Kundenbständen gesucht werden. Viele Grüße Ihr Forum Dantenformate |