Zu Ihrer Frage aus Teil1:
In den Allgemeinen Festlegungen ist die Darstellung der Adressen für die Datenelementgruppen C058 (Für den Ortsteil) und C059 (Straße / Hausnummer / Hausnummernzusatz) definiert. Dies aus dem Grund, dass die Verwendung der Datenelemente 3124 (C058) und 3042 (C059) für alle NAD Segmente nicht in jedem MIG und dort in jedem NAD definiert werden müssen. Eine Definition des DE3251 (Postleitzahl, Code), DE3164 (Ort) und DE3207 (Ländername, Code) sollte sich erübrigen. Im Weiteren definiert die edi@energy nicht den Umfang einer Adresse.
Zu Ihrer Frage aus Teil2:
Die abweichende Kundenanschrift ist anzugeben. Dies ergibt sich aus dem Soll und der Bedingung. Bei Fragen zur Definition des Operators „Soll“ finden Sie weitere Informationen in den Allgemeinen Festlegungen. Es ist die Datenelementgruppe C059 und folgende Datenelemente anzugeben. Eine Abweichende Kundenanschrift muss dem Lieferanten natürlich bekannt sein.
Zur letzten Frage: Ob die abweichende Anschrift zum Kunden in der Anmeldung zulässig ist und ob diese Nachricht abgelehnt werden kann.
Zunächst gehen wir davon aus, dass Sie lediglich den Vorgang und nicht die Nachricht meinen.
Im Weiteren ist im AHB eindeutig definiert, dass in der Anmeldung zur Netznutzung die abweichende Kundenadresse enthalten sein kann. Aus welchem Grund die Anmeldung, in Bezug auf die abweichende Kundenanschrift, abgelehnt werden soll ist für uns nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Forum Datenformate