Sehr geehrter Herr Seipt,
In der Abmeldungsanfrage des Netzbetreibers an den LFN1 wird nach GPKE bzw. GeLi Gas als Endedatum der Vortag des Beginndatums von LFN2 mitgeteilt. Sind die Anmeldungen von LFN1 und LFN2 auf das selbe Datum datiert, wird in der Abmeldungsanfrage der Vortag des Belieferungsbeginns von LFN1 übertragen. Der LFN1 muss sicherstellen, dass in der Verarbeitbarkeitsprüfung ein Endedatum, das einen Tag vor dem echten Vertragsbeginn liegt, zulässig ist und den zur Abmeldungsanfrage gehörenden ZP identifiziert. Eine Ablehnung mittels APERAK „Zählpunkt unbekannt“ ist nicht zulässig. Eine Bestätigung mit Terminänderung ist in diesem Fall nicht möglich. LFN1 kann der Abmeldungsanfrage zustimmen oder ablehnen.
Bei Zustimmung der Abmeldungsanfrage durch den LFN1 wird dieser zum 31.07. mit der Meldung über eine Beendigung der Belieferung beendet (Es entsteht somit keine Netznutzung.). Die Anmeldung des LFN2 wird durch den NB zum gewünschten Beginndatum (im Beispiel zum 01.08.) bestätigt.
Freundliche Grüße,
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