Dieser Anspruch ist laut GPKE gerechtfertigt, siehe GPKE Anlage Punkt 1 Absatz 4. In der Mitteilung Nr. 6 vom 28.11.2007 hat die BNetzA nochmals daraufhingewiesen, dass der Letztverbraucher mit eigenem Netznutzungsvertrag die elektronische Netznutzungsabrechnung via INVOIC/REMADV abzuwickeln hat.
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