Hallo Herr Petzold,
aus unserer Sicht sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1.) Angegebenes Fälligkeitsdatum widerspricht den Bedingungen im INVOIC / REMADV AHB V2.3 auf Seite 12, z.B.:
X ([20] U [24]) = „[20] Wenn fälliger Betrag (SG50 MOA+9) >= 0“ UND „[24] Wert muss mindestens 10 WT nach Wert aus DTM+137 DE2380 liegen“
à Angenommen Bedingung 20 ist erfüllt, Bedingung 24 jedoch nicht, da das Fälligkeitsdatum weniger als 10 Werktage vom Rechnungsdatum in die Zukunft abweicht, so ist eine Ablehnung per APERAK mit diesem Code gerechtfertigt:
Z29 Erforderliche Angabe für diesen Anwendungsfall fehlt (und zwar für DTM+265 DE2380)
2.) Angegebenes Fälligkeitsdatum entspricht den Bedingungen im INVOIC / REMADV AHB V2.3 auf Seite 12, z.B.:
X ([20] U [24]) = „[20] Wenn fälliger Betrag (SG50 MOA+9) >= 0“ UND „[24] Wert muss mindestens 10 WT nach Wert aus DTM+137 DE2380 liegen“
à Angenommen Bedingung 20 ist erfüllt und auch Bedingung 24, d. h. das Fälligkeitsdatum weicht vom Rechnungsdatum um mindestens 10 WT in die Zukunft ab – es wurde jedoch eine andere Frist erwartet, weil beispielsweise die Rechnung erst vier Tage nach dem in DTM+137 angegebenen Rechnungsdatum beim Empfänger eingeht und sich aus dem Fälligkeitsdatum einer geringere Frist als 10 WT für die Rechnungsprüfung ergibt, dann muss die Ablehnung:
per REMADV mit dem Grund AJT+28 (Sonstiges – Erläuterung im FTX-Segment) erfolgen
In beiden Varianten ist die Ablehnung auf Vorgangsebene (d. h. nur einzelne Rechnungen, nicht ganze Dateien) zu gewährleisten.
Die von Ihnen zitierte Frage haben wir so verstanden, dass der Fragesteller den zweiten der hier beschriebenen Fälle gemeint hat.
Freundliche Grüße,
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