Sehr geehrter Herr Gerescher,
die von Ihnen zitierten Textstellen aus dem INVOIC / REMADV AHB sind verbindlich für die am Datenaustausch beteiligten Marktpartner anzuwenden.
Sofern der VNB beim Versand die Vorgabe „Um den administrativen Aufwand zur Erfassung und Buchung der Zahlungseingänge gering zu halten, ist sicherzustellen, dass keine lieferstellenscharfen Überweisungen erfolgen“ beachtet hat und dennoch ein Guthaben zugunsten des Lieferanten bestehen, muss dieser selbstverständlich zur Anforderung des Guthabens eine entsprechende REMADV versenden.
Wird die Rechnung (d. h. die Rückerstattung) bzw. die Gutschrift in keiner REMADV berücksichtigt, so erfolgt keine Auszahlung des Guthabens (d. h. der Rückerstattung bzw. der Gutschrift).
Hierzu noch folgende Erläuterungen/Anmerkungen:
Die REMADV dienst dazu die Prüfergebnisse einer Vielzahl von Rechnungen zusammen zufassen. Entweder von Rechnungen, die nichtbezahlt werden (was die Ausnahme sein sollte, da die Masse der Rechnungen fehlerfrei sein sollte) oder von Rechnungen die bezahlt werden. Im letztgenannten Fall ist das Ziel dieses Vorgehens, dem Empfänger Rechnungsscharf zu informieren, dass die Rechnung bezahlt wird und gleichzeitig möglichst wenige Überweisungen (die mit Kosten verbunden sind) durchzuführen. Aus diesem Grund sind auch die Informationen zu akzeptierten Rechnungen (inkl. Rückerstattungen) und Gutschriften in einer REMADV zusammenzufassen, so dass die Forderungen und Guthaben sich ausgleichen und der Überweisungsbetrag geringer wird, bzw. Zahlungen von Rechnungssteller an den Rechnungsempfänger möglichst selten nötig werden. Um dies zu erreichen muss natürlich auch eine akzeptierte Gutschrift in einer REMADV berücksichtigt werden, wobei je nach Ausprägung der Gutschrift das Vorzeichen des Betrags in der REMADV im Vergleich zu dem in der INVOIC anzupassen ist. Genmauere angaben können wir dazu derzeit nicht machen, da derzeit keine Prozesse festgelegt sind, bei denen es zu umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften kommt. Dies geschieht erst mit den ab 1.4.2016 geltenden, lieferstellenscharfen Mehr-/Mindermengen-Rechnungen, für die die Formate gerade konsultiert werden.
Freundliche Grüße,
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