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Allgemeine Festlegungen
Konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrekturen zu Allgemeinen Festlegungen 3.2
Allgemeine Festlegungen 3.2
31.07.2013
Marktpartner-ID und EDIFACT-Datenaustausch mit dem Letztverbraucher:
Wir interpretieren die Allgemeinen Festlegungen in Zusammenspiel mit GPKE/GeLi Gas wie folgt: Nimmt der Letztverbraucher den Netzzugang eigenverantwortlich in Anspruch, tritt er in die Rolle des Lieferanten i. S. d. Prozessbeschreibung GPKE/GeLi Gas ein und ist damit zur Einhaltung der Pflichten nach GPKE/GeLi Gas verpflichtet. Nutzt der Kunde für die damit verbundenen Aktivitäten einen Dienstleister (Marktkommunikation EDIFACT-Datenaustausch) so kann dieser im Auftrag des Kunden die Marktkommunikation, allerdings komplett abwickeln. (1:1 Kommunikation).
Unsere Frage ist: Muss dann der Letztverbraucher eine eigene Marktpartner-ID besitzen?

Allgemeine Festlegung Kapitel 1.12

In diesem Fall muss jeder Letztverbraucher eine eigene MP-ID besitzen

Sehr geehrter Herr Schlegel,

wie sie schreiben muss in diesem Fall jeder Letztverbraucher eine eigene MP-ID besitzen, es reicht nicht aus, sich einer gemeinsamen MP-ID des dienstleistenden Lieferanten zu bedienen.
Es heißt in der ALF: „Beim Datenaustausch über Dienstleister, erfolgt die Befüllung der Segmente identisch wie bei direktem Datenaustausch zwischen den Marktpartnern.“ In der zugehörigen Darstellung ist eindeutig der Lieferant mit seiner MP-ID angegeben.
Weiter gelten auch die Verpflichtungen zur öffentlichen Bekanntgabe der MP-ID und den Absprachen mit den Marktpartnern (siehe hierzu die entsprechenden Stellen der Kommunikationsrichtlinie).

Viele Grüße

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