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Frage
Kommunikationsrichtlinie
Kommunikationsrichtlinie 2.1a
2.1a
01.07.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund unterschiedlicher Interpretation des Kapitels 6.2 der Kommunikationsrichtlinie durch die Marktpartner, die Verwendungsverpflichtung des E-Mail-Bodys betreffend, bitten wir im Hinblick auf folgenden Sachverhalt um Auskunft:

Kapitel 6.2 der Kommunikationsrichtlinie spezifiziert die Verwendung des E-Mail-Bodys näher.
Absatz 1 und 2 des Kapitels 6.2 beschreiben bei Verwendung des E-Mail-Bodys die "Konfiguration" (Text-form, etc.) desselben.
Absatz 3 schließt über die Formulierung "Sofern der E-Mail-Body verwendet wird(...)" die Pflicht diesen zu verwenden aus.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der Inhalt des Kapitels 6.2 zu interpretieren ist: Ist die Verwendung
des E-Mail-Bodys verpflichtend, oder optional zu sehen ?

Vielen Dank !

Freundliche Grüße
M.Komel

Kapitel 6.2

Reinen Text in e-mail-Body schreiben. Dieser wird vom Empfänger nicht ausgewertet

Sehr geehrter Herr Komel,

damit die Marktkommunikation möglichst fehlerfrei funktioniert, ist es aufgrund des im zweiten Absatz von Kapitel 6.2. genannten Grund notwendig, dass im E-mail-Body ein Text steht. Der E-mail-Body darf nur reinen Text enthalten.
Wichtig: Dieser Text wird vom Empfänger nicht berücksichtigt. Die Notwenigkeit den E-mail-Body mit Text zu füllen ist rein technisch durch einige Softwareprodukte begründet. 
Die Formulierung „Sofern..“ ist somit nicht optimal. Wir werden dies in die Überarbeitung der Kommunikationsrichtlinie einfließen lassen, wobei wir darauf hinweisen, dass derzeit noch kein Termin für eine Veröffentlichung einer neuen Version der Kommunikationsrichtlinie feststeht.

Freundliche Grüße,

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