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Kommunikationsrichtlinie
Kommunikationsrichtlinie 2.2 vom 25.01.2013
Kommunikationsrichtlinie 2.2
22.03.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,

einer unserer Marktpartner behauptet, dass die EDIFACT-Kommunikationsrichtlinie 2.2 vorsieht, dass für die Verschlüsselung und Signatur von E-Mails, über die die EDIFACT-Nachrichten ausgetauscht werden nur Zertifikate verwendet werden dürfen, welche die Zugehörigkeit zur jeweiligen Organisation nachweisen und damit verbunden ist, dass er nur noch Signaturen akzeptiert, deren Zertifikate auf den jeweiligen Marktpartner ausgestellt sind. Zertifikate von Dienstleistern oder Dritten wird er nicht mehr akzeptieren.

Das ist unseres Erachtens so nicht möglich, da es gemäß der Kommunikationsrichtline erlaubt ist, dass z. B. ein Dienstleister für viele Marktpartner den Datenaustausch über eine einzige E-Mail-Adresse durchführt. In einem Zertifikat ist die diese E-mail-Adresse angegeben, so dass in diesem Fall die Angabe des Unternehmens aus der EDIFACT-Datei (über die Marktpartneridentifikationsnummer) nicht möglich ist.
Unseres Erachtens bedeutet das, dass in einem Zertifikat weiterhin der Dienstleister angegeben ist, der für den Marktpartner den Datenaustausch durchführt. Der Marktpartner hat selbstverständlich sicher zu stellen, dass all seinen Marktpartnern die entsprechenden Informationen zum Datenaustausch (z.B. Kommunikationsdatenblätter) zur Verfügung stehen.

Können Sie uns das bestätigen?
Vielen Dank!


Jeder Marktpartner kann für sich entscheiden, ob er einen Dienstleister nutzt oder nicht

Sehr geehrter Herr Renner,

es ist so wie Sie es darstellen zu verfahren. D. h. das genutzte Zertifikat bezieht sich auf eine E-Mail-Adresse. Im Rahmen der Zertifikatsbeantragung eines sogenannten „fortgeschrittenen Zertifikats“ wird sichergestellt, dass das Zertifikat von einem Berechtigten beantragt wird und auf die richtige E-Mail-Adresse ausgestellt ist. Die entsprechenden Überprüfungen sind nicht von den Marktpartnern vorzunehmen, sondern erfolgen durch die Zertifikat ausgebende Stelle. Jeder Marktpartner kann für sich entscheiden, ob er einen Dienstleister nutzt oder nicht. Wird ein Dienstleister genutzt, so ist wie in den EDI@Energy-Dokumenten festgelegt, sicher zu stellen, dass in den Nachrichten die MP-ID des Marktpartners angegeben ist. Diese weicht natürlich dann von den Angaben im Zertifikat ab, da sich die Angaben im Zertifikat auf den Dienstleister beziehen.

Ihr Marktpartner hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt, wenn er darauf achtet, zu einer ihm mitgeteilten 1:1-Mako-E-Mailadresse (personenneutral nach der Kommunikationsrichtlinie) auch ein zugehöriges, fortgeschrittenes Zertifikat zu erhalten, mit dem der E-Mail-Austausch mit S/MIME möglich ist und er das Zertifikat korrekt in das System eingespielt hat, so dass die automatischen technischen Prüfungen stattfinden. Eine manuelle Kontrolle der Organisationszugehörigkeit ist nicht erforderlich, weil genau diese manuelle Prüfung bereits im Beschaffungsprozess des fortgeschrittenen Zertifikates stattgefunden hat.

Freundliche Grüße,

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