Hallo, in der VDEW-Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung (Stand 05/2007) wurde gesagt, dass für den elektronischen Rechnungsverkehr der vorherige Abschluss eines EDI Rahmenvertrages erforderlich ist. Mir ist nicht ganz klar, woraus sich das ergibt. Teilweise wird gesagt, dies sei zur Gewähleistung von Echtheit und Integrität der Nachrichten erforderlich, teilweise wird wohl auch vertreten, ein solcher Rahmenvertrag sei aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich. Ich sehe im Prinzip eigentlich gar nicht, warum ein solcher EDI Rahmenvertrag neben der verbindlichen Festlegung durch die BNetzA und dem Lieferantenrahmenvertrag noch notwendig sein soll. Wenn doch, würde mich interessieren, ob dies nur für IVOIC/REMADV gilt, oder darüber hinaus für alle Datenformate; dann wäre der EDI Rahmenvertrag so etwas wie eine gesonderte Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag. Insoweit würde mich Ihre Einschätzung interessieren. Mit freundlichen Grüßen, Markus Faber |