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INVOIC


02.08.2007
Hallo,
in der VDEW-Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung (Stand 05/2007) wurde gesagt, dass für den elektronischen Rechnungsverkehr der vorherige Abschluss eines EDI Rahmenvertrages erforderlich ist. Mir ist nicht ganz klar, woraus sich das ergibt. Teilweise wird gesagt, dies sei zur Gewähleistung von Echtheit und Integrität der Nachrichten erforderlich, teilweise wird wohl auch vertreten, ein solcher Rahmenvertrag sei aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen erforderlich. Ich sehe im Prinzip eigentlich gar nicht, warum ein solcher EDI Rahmenvertrag neben der verbindlichen Festlegung durch die BNetzA und dem Lieferantenrahmenvertrag noch notwendig sein soll. Wenn doch, würde mich interessieren, ob dies nur für IVOIC/REMADV gilt, oder darüber hinaus für alle Datenformate; dann wäre der EDI Rahmenvertrag so etwas wie eine gesonderte Anlage zum Lieferantenrahmenvertrag.
Insoweit würde mich Ihre Einschätzung interessieren.
Mit freundlichen Grüßen, Markus Faber



Das Bundesministerium für Finanzen hat in seinem Schreiben vom 29. Januar 2004; Betreff "Umsatzsteuer; Umsetzung der Richtlinie 2001/115/EG (Rechnungsrichtlinie) und der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003)" in Kapitel 2.2.2 Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen) folgendes geschrieben:
" ...Voraussetzung für die Anerkennung der im EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (Abl. EG Nr. L 338 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten." Dementsprechend ist ein EDI-Rahmenvertrag Voraussetzung für den elektronischen Rechnungsdatenaustausch.
Die Projektgruppe geht davon aus, dass der EDI-Rahmenvertrag auch für die anderen Formate genutzt wird.



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