Sehr geehrter Herr Schwethelm,
der Ortsteil ist lediglich für die Identifizierung notwendig. Es besteht die Möglichkeit, dass in einem Ort mit der gleichen PLZ ein Straßennahme mehrfach existiert. Zur Unterscheidung kann für diese Fälle der Ortsteil mitgegeben werden. Kann eine Lieferstelle ohne den Ortsteil identifiziert werden, ist eine Angabe nicht erforderlich.
Aus dem Dokument „Allgemeine Festlegungen 3.3“Kap. 1.15 „Darstellung von Adressen, geht hervor dass der Ortsteil „nur wenn erforderlich“ angegeben wird.
Aus dem AHB (z.B. Anmeldung NN oder Kündigung) ist die Lieferadresse (SG12 NAD+DP C059 ff.) mit Muss deklariert. Der Ortsteil befindet sich in C058 und unterliegt somit nicht dem Muss aus dem AHB.
Zu der Frage ob Nachrichten mit fehlendem Ortsteil in der Adresse abgelehnt werden können, kann keine pauschale Antwort gegeben werden. Die Identifikation hat der Angefragte anhand NZV §14 Abs. 4 sowie den Regeln aus der GPKE Kap. II Punkt 6. vorzunehmen. Somit ist auszuschließen, dass ein Marktpartner grundsätzlich die Angabe des Ortsteils verlangt, um die Lieferstell zu identifizieren. (Sofern es einen Ortsteil an der Adresse der Lieferstelle gibt)
Viele Grüße
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