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APERAK
APERAK/CONTRL AHB 2.3
2.3
17.11.2014
Sehr geschätztes Forum-Team,

bzgl. der AHB-Prüfung auf Fehlercode Z29 bitte ich um Klarstellung des Prüfumfanges.

Im CONTRL/APERAK-Anwendungshandbuch ist auf Seite 33 der Fehlercode Z29 wie folgt erläutert:

"In dem Anwendungsfall, der sich aus dem im Geschäftsvorfall angegebenen Prüfidentifikator ergibt, fehlt an der angegebenen Stelle die Segmentgruppe oder das Segment oder die Datenelementgruppe oder das Datenelement laut zugehöriger Spalte (inklusive Muss-Bedingung) aus dem AHB.[...]"

Aus unserer Sicht entspricht dies einer Prüfung des mit einer EDIFACT-Nachricht übermittelten Geschäftsvorfalles nach der Logik: "Alle MUSS-Informationen (inklusive Berücksichtigung möglicher Bedingungen!) vorhanden?". Diese Prüflogik ist auch so in unserem System für den EDI implementiert.

Jüngst ist in unserem Backend-System die Kündigung eines Marktpartners nicht verarbeitet worden, weil in dieser Kündigung als Transaktionsgrund "E01" angegeben ist. Dies ist gemäß UTILMD-MIG ein erlaubter Qualifier für das entsprechende Datenelement - kein Syntaxfehler. Da ein Transaktionsgrund im DE 9013 im Segment STS+7 in der SG4 angegeben ist, kann bei strenger Auslegung der o.g. Fehlercode-Definition im CONTRL/APERAK-AHB auch kein Z29-AHB-Fehler vorliegen. Dennoch ist "E01" an dieser Stelle selbstverständlich nicht zulässig; im AHB ist lediglich "E03" als möglicher Qualifier für den Transaktionsgrund aufgeführt (Prüfi 11016).

Es besteht eine gewisse Unsicherheit dahingehend, ob die AHB-Z29-Prüfung nicht nur die oben formulierte Logik, sondern auch die Logik "Alle Informationen entstammen dem jeweils vorgegebenen Wertebereich gemäß AHB?" umfassen soll. Da die Angaben in den AHB zu bestimmten Segmenten und Datenelementen oft eine Einschränkung des Wertebereiches im zugehörigen MIG darstellen, fänden wir dies durchaus sinnvoll; besser noch wäre vielleicht sogar ein eigener AHB-Fehlercode „Zxy“, dann könnte man unstimmige/fehlerhafte Geschäftsvorfälle wie den im obenstehenden Beispiel besser abfangen und unmißverständlich dem Absender der Nachricht kommunizieren.

Über ein Statement, ob Sie unsere Argumentation unterstützen oder widerlegen möchten, würde ich mich freuen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Brardt

Kap. 5.2, S. 33

Überflüssige Informationen entbinden nicht von der Pflicht zur Übertragung der MUSS-Werte

Sehr geehrter Herr Brardt,

wir setzten als Basis für unsere Antwort voraus, dass in dem von Ihnen beschriebenen Fall im Geschäftsvorfall nur ein STS-Segment zur Übermittlung des Transaktionsgrunds (STS+E01) enthalten und dieses mit den Qualifier E01 (=Ein-/Auszug (Umzug)) gefüllt war.
Somit ist dies eine Information, die unter die nachfolgende Regelung aus dem Kapitel „AHB-Prüfung“ des CONTRL/APERAK-AHB fällt: „Hier ist zu beachten, dass Informationen, die gemäß des Prüfidentifikators nicht enthalten sein sollten vom Empfänger des Geschäftsvorfalls zu ignorieren sind.“ Daraus ergibt sich, dass in SG4 das STS+7 in DE9013 nicht gefüllt ist und der Geschäftsvorfall fällt in den von Ihnen genannten Anwendungsbereich des Fehlercodes Z29.
Ihre Ansicht, dass dieser Geschäftsvorfall syntaktisch fehlerfrei und somit eine Empfangsbestätigung per CONTRL zu versenden ist, ist richtig.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Forum Datenformate



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