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Kommunikationsrichtlinie


28.10.2015
Hallo,
laut Kommunikationsrichtlinie gilt:
"Die nachfolgend beschriebene Dateinamenskonvention bietet weiterhin eine Hilfestellung zur
bilateralen Klärung bei auftretenden Problemen, bevor eine Nachrichtendatei verarbeitet wurde.
Die Dateinamenkonvention lautet:
Nachrichtentyp_Anwendungsreferenz_von_an_yyyymmdd_DAR.txt
Alle sechs Bestandteile sind MUSS-Angaben. Als Trennzeichen dient der Unterstrich"

Bedeutet dies, dass die Nachrichten GENAU das oben genannte Benennungsschema haben müssen? Kann also ein Marktpartner die Nachricht ablehnen, wenn dieses Schema nicht befolgt wird?
Mit freundlichen Grüßen
Ioannis


Eine Ablehnung aufgrund falscher Namenskonvention ist nicht möglich.

Sehr geehrter Marktteilnehmer,

wie im Kapitel 3.2 beschrieben, ist die Namenskonvention nicht nötig. Diese ist lediglich eine Hilfe für die bilateralen Klärung im Fehlerfall. Auch sind die Informationen aus dem Dateinamen für die Verarbeitung nicht notwendig. Eine Ablehnung aus diesem Grund ist somit nicht möglich.

Viele Grüße

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