Sehr geehrter Marktteilnehmer,
wie im Kapitel 3.2 beschrieben, ist die Namenskonvention nicht nötig. Diese ist lediglich eine Hilfe für die bilateralen Klärung im Fehlerfall. Auch sind die Informationen aus dem Dateinamen für die Verarbeitung nicht notwendig. Eine Ablehnung aus diesem Grund ist somit nicht möglich.
Viele Grüße
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