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APERAK


15.03.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
Lieferant A meldet zu einem Datum X an und erhält vom VNB eine Zustimmung darauf. ZP ist Lieferant A somit ab diesem Zeitpunkt bekannt.
DANACH erhält VNB eine zweite Anmeldung von Lieferant B zum selben Termin.
VNB versendet prozessgemäß Abmeldungsanfrage mit Termin minus 1 Tag an Lieferant A.
Lieferant A beantwortet Abmeldungsanfrage NICHT per UTILMD (Prüfindikator 11012) sondern per APERAK Z14.
Lieferant A ist nun der Auffassung, durch diese APERAK eine Ablehnung der Abmeldungsanfrage an VNB verschickt zu haben. VNB dürfe Anmeldung von Lieferant B NICHT bestätigen.
Wer hat recht?
Vielen Dank im Voraus für eine kurzfristige Antwort.


Verarbeitbarkeitsfehlermeldungen im Rahmen des Austauschs einer Abmeldungsanfrage

Sehr geehrter Herr Küster,

wir treffen die Annahme, dass die Abmeldungsanfrage mit ausreichendem Abstand zu der Antwort auf die Anmeldung an den Lieferant A gesendet wurde, der Lieferant die Antwort mit der darin enthaltenen Zählpunktbezeichnung somit bei sich verarbeitet haben muss und ihm die Zählpunktbezeichnung somit für die Identifizierung der Lieferstelle bekannt ist.

Der Lieferant A hat mit der APERAK eine Verarbeitbarkeitsfehlermeldung gesendet. Die Verwendung des Codes Z14 (Lieferstelle im IT-System nicht gefunden) ist laut CONTRL/APERAK AHB nicht für eine Abmeldungsanfrage vorgesehen, da dieser lediglich bei Initialprozessen Anwendung findet. Für den Fall, dass der Lieferant A die Zählpunktbezeichnung, aus welchem Grund auch immer, nicht in seinem System vorliegen hatte und aus diesem Grund die APERAK gesendet hatte, so wäre hier der Code Z10 (Zählpunktbezeichnung unbekannt) korrekt gewesen.

Aus Ihrer Frage könnte noch die Annahme entstehen, dass der Lieferant A die APERAK als Ablehnung der Abmeldungsanfrage verstanden haben will. Diese Sicht teilen wir nicht, was aber nicht bedeutet, dass der Netzbetreiber so agieren kann, als hätte er diese APERAK nicht bekommen, denn der Empfänger einer APERAK hat eine Klärung herbeizuführen aus welchem Grund er eine APERAK erhalten hat. Für den Fall dass die APERAK berechtigt ist, kann der Netzbetreiber die Anmeldung des LF nicht bestätigen da es ihm noch nicht gelungen ist die Abmeldungsanfrage an den Lieferanten zu senden, der diesem Zählpunkt zugeordnet ist. Im Falle einer unberechtigten APERAK hat der Absender der APERAK den Geschäftsvorfall auf den sich die APERAK bezieht, so zu bearbeiten, als hätte er keine APERAK versendet. Dies trifft unseres Erachtens auf den geschilderten Fall zu, somit gilt die Anfrage als zugestellt (wobei wir davon ausgehen, dass der Netzbetreiber den Lieferant A im Rahmen der oben erwähnten Klärungstätigkeit erklärt hat, warum seine APERAK ungerechtfertigt war). Laut GPKE/GeLi Gas verfährt der Netzbetreiber im Prozess weiter, wenn der Lieferant A nicht innerhalb der von der GPKE/GeLi Gas festgelegten Frist die Abmeldungsanfrage abgelehnt hat, d. h. der Netzbetreiber stimmt Anmeldung des Lieferant B zu.

Freundliche Grüße,

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