Sehr geehrte Damen und Herren,
in der aktuellen Version der "Allgemeine Festlegungen 3.0" steht unter anderem:
1.11 Marktpartneridentifikation Beim Datenaustausch über Dienstleister, erfolgt die Befüllung der Segmente identisch wie bei direktem Datenaustausch zwischen den Marktpartnern. Weitere Regelungen, insbesondere zur öffentlichen Bekanntgabe der MP-ID und den Absprachen mit den Marktpartnern sind der Kommunikationsrichtlinie zu entnehmen."
Hierzu steht in der Kommunikationsrichtlinie "2.1b 20101001" unter Punkt 2.5 folgendes:
"Nutzung von Dienstleistern Im Rahmen der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen 1:1-Kommunikation erfolgt eine Konkretisierung zur Verwendung von Absender und Empfänger in den Segmenten UNB und NAD. Sender und Empfänger einer Nachricht sind die für den Prozess verantwortlichen Markt-teilnehmer (z. B. Lieferant, Netzbetreiber), nicht der hierfür ggf. von einem Marktteilnehmer beauftragte Dienstleister. Die sich daraus ergebenden Regelungen zur Befüllung der ent-sprechenden Nachrichtensegmente sind den „Allgemeinen Festlegungen zu den EDIFACT-Nachrichten“ in der jeweils gültigen Version zu entnehmen."
Dies bedeutet nun, dass Dienstleister nach wie vor nicht nur beispielsweise die Installation einer Messstelle (z.B. Zähler für elektrische Energie) vornehmen darf, sondern weiterhin auch die Kommunikation im Auftrag des MSBN (mit Angabe dessen MP-ID im Absenderfeld) beispielsweise zur Anmeldung von Messstellen vornehmen darf ?
Mit freundlichem Gruß,
M. Keller
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