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Kommunikationsrichtlinie
Kommunikationsrichtlinie 2.2 vom 25.01.2013
Kommunikationsrichtlinie 2.2
04.06.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich des Nachrichtenaufbaus auf Basis der Kommunikationsrichtlinie_2_2 haben wir folgende Frage.

Wir erzeugen Nachrichten in der Nachtverarbeitung über den Tageswechsel (23:59 - 00:01) hinaus.
Hierbei werden unter anderem Nachrichten mit Signaturen versehen.

Beim Mailaufbau ist festzustellen das die Edifact-Nachricht das Datum (bspw.) 20130601 (analog dem Betreff der Mail) enthält,
das Signaturattachement den 20130531. Der um einen Tag abweichende Datumswert ist begründet mit der minimal zeitlich versetzten Bearbeitung der Signatursoftware.
Die Signaturprüfung zu diesen Nachrichten ist jedoch einwandfrei = ohne Fehler.

Frage: Gilt die Namenskonvention lt. 3.2* der Kommunikationsrichtlinie ebenfalls für die zu einer Nachricht gehörenden Signatur (Attachments) und konnte daher ggf. abgelehnt werden und falls dem so ist, wie müsste sie abgelehnt werden?

Beispiel 1: Datum in Signatur abweichend

Betreff: „UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130601_123456789012.txt“
„UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130601_123456789012.txt”
“UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130531_123456789012.txt.p7s”

Beispiel 2: Datum in Signatur identisch

Betreff: “UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130601_123456789012.txt”
“UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130601_123456789012.txt”
“UTILMD__9999999999991_9999999999992_20130601_123456789012.txt.p7s”


Besten Dank

Mit freundlichem Gruß

Christian Lahmann


*
3.2 Namenskonvention für Nachrichtendateien

Nachrichtentyp_Anwendungsreferenz_von_an_yyyymmdd_DAR.txt

yyyy: Jahr | Datumsstempel
mm: Monat | bei Erzeugung
dd: Tag | der Datei


3.2 Namenskonvention für Nachrichtendateien Seite 6

Der Text in Betreff und im Dateiname haben lediglich empfehlenden Charakter

Sehr geehrter Herr Lahmann,

Entsprechend der Vorgabe durch die Bundesnetzagentur gilt seit dem 01.08.2008 die strenge 1:1-Adressierung. Für diese werden die in diesem Kapitel beschriebenen Regelungen prinzipiell nicht benötigt, denn alle für die Verarbeitung relevanten Informationen sind in der EDIFACTNachrichtendatei enthalten. Die nachfolgend beschriebene Dateinamenskonvention bietet weiterhin eine Hilfestellung zur bilateralen Klärung bei auftretenden Problemen, bevor eine Nachrichtendatei verarbeitet wurde.

Eine Ablehnung ist  somit, aufgrund von abwichendem Betreff zum Dateienamen bzw. von Dateinamen der EDIFACT Datei zur Signaturdatei, nicht zulässig.

Viele Grüße
Ihr Forum Datenformate



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