Sehr geehrter Herr Lahmann,
Entsprechend der Vorgabe durch die Bundesnetzagentur gilt seit dem 01.08.2008 die strenge 1:1-Adressierung. Für diese werden die in diesem Kapitel beschriebenen Regelungen prinzipiell nicht benötigt, denn alle für die Verarbeitung relevanten Informationen sind in der EDIFACTNachrichtendatei enthalten. Die nachfolgend beschriebene Dateinamenskonvention bietet weiterhin eine Hilfestellung zur bilateralen Klärung bei auftretenden Problemen, bevor eine Nachrichtendatei verarbeitet wurde.
Eine Ablehnung ist somit, aufgrund von abwichendem Betreff zum Dateienamen bzw. von Dateinamen der EDIFACT Datei zur Signaturdatei, nicht zulässig.
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