Sehr geehrter Marktpartner,
vielen Dank für ihren Beitrag im Forum Datenformate.
Laut Kommunikationsrichtlinie 2.2 Kapitel 2.4 (Bekanntmachen beim Informationsempfänger) 4. Abs. hat der marktpartner, bei welchen sich der Kommunikationskanal ändert, dies allem Marktpartnern mit einer Vorlaufsfrist von zwei Wochen mitzuteilen.
Die Signaturen sind Bestandteil des Kommunikationskanals und sind aus diesem Grund vom auslösenden Marktpartner zu melden. Dies ist insbesondere deshalb relevant, da einige Marktpartner nicht parallel zwei verscheidene Zertifiakte verarbeiten können. Für den sendenden Marktpartner ergibt sich keine Pflicht nach einem Schlüssel zu suchen.
Viele Grüße Ihr Forum Datenformate
|