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Frage
Allgemeine Festlegungen
Allgemeine Festlegungen 3.0
3.0
18.11.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich haben eine Frage zum Segment DE0020.

Ein Marktpartner hat uns in der Marktrolle grundzuständiger Messstellenbetreiber eine E35 (Kündigung) und in der Marktrolle Netzbetreiber eine E01 (Anmeldung) gesendet.

Für beide Nachrichten wurde die gleiche Datenaustauschreferenz verwendet, was von uns mit einer APERAK quittiert wurde (Grund: Z07)

Der Marktpartner ist der Meinung, dass die APERAK unberechtigt ist. Wir verweisen jedoch auf das Dokument 'Allgemeine Festlegungen', wo festgelegt ist, dass eine empfängerunabhängige, eindeutige Datenaustauschreferenz generiert werden muss, und diese auch innerhalb von 10 Jahren nicht wiederholt werden darf.

Können Sie uns weiterhelfen, welcher Standpunkt hier der Richtige ist?

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Knoblauch


Je Marktpartner muss die UNB-Referenz (ID der Nachrichtendatei) innerhalb von 10 Jahren eindeutig sein.

Sehr geehrter Herr Knoblauch,

je Marktpartner, identifiziert durch seine Marktpartner-ID (MP-ID), muss die UNB-Referenz (ID der Nachrichtendatei) innerhalb von 10 Jahren eindeutig sein.

Davon ausgehend, dass Sie die Nachrichtendateien von zwei unterschiedlichen Marktpartnern (identifiziert durch Ihre MP-ID) erhalten haben, ist somit eine APERAK (mit Z07) unberechtigt. Es handelt sich im diesem Fall nicht um ein und den selben Absender.

Sollten Sie die Nachrichtendateien von einem einzigen Marktpartnern (identifiziert durch eine MP-ID) erhalten haben, so müssen diese beiden Nachrichtendateien unterschiedliche Datenaustauschreferenzen enthalten.  

Freundliche Grüße

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