Hallo Herr Recher,
in Kapitel 4 des INVOIC/REMADV-AHB´s finden sich folgende Prämissen zu REMADV:
- Um eine eindeutige Auflösung von offenen Forderungen zu gewährleisten, werden Rechnungen nach dem Prinzip "ganz oder gar nicht" bearbeitet, d. h. es werden keine Teilzahlungen geleistet. Diese Vorgehensweise wird empfohlen zur Vereinfachung der Abrechnungsprozesse.
- Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine 1 zu 1 Beziehung zwischen empfangener INVOIC-Datei und versendeter REMADV-Datei besteht, da die INVOIC-Nachrichten beim Empfänger unterschiedliche Bearbeitungswege in den DV-Systemen haben, abhängig davon, ob der Zahlung zugestimmt wird oder ob die Zahlung abgewiesen wird. Die Übertragung der Nachrichten kann also nur entkoppelt erfolgen.
- In einer REMADV-Nachricht1 werden entweder nur Zustimmungen oder nur Ablehnungen zu Zahlungen übertragen (Weitere Details siehe Dokument "Prozessbeschreibung der elektronischen Rechnungsstellung").
- Auf der Überweisung wird eine Referenz zur REMADV, mittels Avisnummer aus dem BGM, DE1004, mitgegeben.
Da in der Überweisung eine Referenz auf die REMADV gefordert ist, macht eine Teilung in n REMADV also wenig Sinn, da dies auf Lieferantenseite zu erhöhten Überweisungskosten und auf Netzbetreiberseite zu erhöhten manuellen Zahlungseingangsverarbeitungsaufwänden führt.
Freundliche Grüsse,
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