Sehr geehrter Herr Weiße,
wie u. a. der Änderung Ä007 und Ä008 des INVOIC/REMADV AHB 2.3 zu entnehmen ist, sind in den AHB-Tabellen die Qualifier 81 und 458 im BGM-Segment nicht mehr enthalten. Somit kann in den AHB-Tabellen auf die steuerrechtlichen Gutschriften nicht mehr eingegangen werden. Da das FTX-Segment zur Kennzeichnung von Reverse Charge-Positionen weiter im AHB und MIG enthalten ist, sind im AHB auch entsprechende Abhängigkeiten, wie die von Ihnen zitierte angegeben.
Die Qualifier zur Kennzeichnung von umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften und deren Stornos sind nur noch im MIG enthalten, da es keine festgelegte Prozessbeschreibung gibt, in der es zu umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften kommen kann. Um die bilateralen Abstimmungen zur Kennzeichnung solcher Rechnungen nicht unnötig zu erschweren (andernfalls müsste man dazu bilateral Qualifier vereinbaren) sind diese Qualifier aber nicht in der MIG gestrichen worden.
Die Verwendung des FTX-Segments ist u. E. im AHB eindeutig beschrieben. Da es keine verbindliche Prozessbeschreibung zu umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften gibt, ist in den AHB-Tabellen keine verbindliche Aussage über diese getroffen. Im MIG soll lediglich verdeutlicht werden, dass der Qualifier 81 zur Kennzeichnung umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften zu verwenden ist und nicht für Rückerstattungen, die sich z. B. im Rahmen der Netznutzungsrechnungen ergeben können.
Aus diesem Grund ist zu der von Ihnen angesprochenen Thematik in den Dokumenten keine explizite Regelung enthalten und wir bitten um Verständnis, dass wir auch in diesem Forum hier keine Festlegung treffen können.
Zur Verdeutlichung sei an dieser Stelle auf die Begründung zu Ä007/Ä008 des AHB verwiesen: „Die Anwendungsfälle sind für die Nutzung zur Netzabrechnung erstellt. Sollten Marktpartner diese Anwendungsfälle für bilateral abgestimmte Abrechnungen nutzen, so sind diese Regeln nicht in den Anwendungsfällen zu beschreiben, sondern nur zwischen den Beteiligten auszutauschen. Sollte im Rahmen einer Netznutzungsabrechnung aufgrund bilateraler Absprachen die Mehr-/Mindermenge abgerechnet werden, so empfehlen wir den Qualifier 81 oder zukünftig 389 zu verwenden, wenn dies aus umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen notwendig ist.“
Freundliche Grüße,
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