Sehr geehrter Herr Urosevic,
in § 8 „Abrechnung, Zahlung und Verzug“ des Netznutzungsvertrag der BNetzA, der für Strom seit dem 1.1.2016 verbindlich gilt, sind die folgende Regelungen enthalten:
4. Der Jahresleistungspreis wird tagesscharf entsprechend des Anteils der Zuordnung des Netznutzers am Abrechnungszeitraum berechnet. Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen.
9. Entgelte des Netzbetreibers, die auf Jahresbasis erhoben werden, sind im Fall eines unterjährigen Wechsels des Netznutzers gegenüber den betroffenen Netznutzern tagesscharf anteilig gemäß der Dauer des jeweiligen Zuordnungszeitraumes zu berechnen. Die Berechnungsbasis entspricht bei Schaltjahren 366 Tagen, im Übrigen 365 Tagen.
Wir hoffen, dass dies ihre Frage beantwortet.
Freundliche Grüße,
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