Sehr geehrter Herr Meinig,
wir gehen davon aus, dass Sie eine APERAK Verarbeitbarkeitsmeldung mit dem Grund Z21 meinen. Eine Ablehnung ist in diesen Fällen nicht zulässig. Grund hierfür ist, dass bei einer Abmeldung die SG8 SEQ+Z01 gar nicht verwendet wird und insofern auch keine Referenz auf die entsprechenden Zählpunktbezeichnung angegeben werden muss. Wie auf Seite 80 im zugehörigen MIG beschrieben, ist die SG8 mit einem D gekennzeichnet. Die entsprechende Abhängigkeit wird im AHB auf Seite 10 beschrieben. Hieraus geht hervor, dass keine Daten, welche unter dem SEQ+Z01 liegen, anzugeben sind und deshalb in der Abmeldung auch die Segmentgruppe 8 „Zählpunktdaten“ nicht mit einem SEQ+Z01 eröffnet wurde, d. h. wir gehen davon aus, dass der Vorgang kein SEQ+Z01 enthält. Somit ist das RFF+AVE auch nicht anzugeben, da dies ein Segment aus der SG8 „Zählpunktdaten“ ist.
Viele Grüße
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