Anforderungen

 
Anforderung
INVOIC
Konsolidierte Lesefassung mit Fehlerkorrekturen zum INVOIC / REMADV AHB 2.3
INVOIC /REMADV AHB 2.3
19.10.2015
Guten Tag,

wir sind in der Marktrolle Netzbetreiber unterwegs und haben folgendes Problem:

Wir erhalten immer wieder Reklamationen zu Monatsrechnungen im RLM-Bereich, welche mit Durchschnittswerten erstellt werden.
Laut dem INVOIC AHB 2.3 sind 2 Arten von Monatsrechnungen zulässig (Durchschnittspreise & gleitende Nachberechnung). In unserem Rahmenvertrag wird auf diese Abrechnungsform auch hingewiesen.
Kann der Versorger dennoch Reklamationen wegen „Preis/Rechenregel falsch“ zusenden, obwohl die Durchschnittsberechnungen bei Monatsrechnungen vorgesehen sind?

Zeitgleich erhalten wir von manchen Versorgern aus gleichen Gründen keine Reklamation, sondern eine APERAK mit Z29, die lediglich mit dem Hinweis „Geldbetrag“ gefüllt ist. Laut dem APERAK AHB 2.3b muss die Ortsangabe detailliert genug sein. Hierfür sehen wir die Möglichkeit im Freitext, wie sie sonst auch von Anderen genutzt werden und laut AHB nahegelegt wird.

Darf der Versorger also eine, an sich korrekte, RLM-Monatsrechnung mit Durchschnittspreisen reklamieren, weil es Durchschnittspreise sind?
Bzw. darf der Versorger in dem Fall statt einer Reklamation eine APERAK Z29 senden? (Und inwieweit ist die Ortsangabe „Geldbetrag“ ausreichend?)

Für die Klarstellung im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Guten Tag, wir sind in der Marktrolle Netzbetreiber unterwegs und haben folgendes Problem: Wir erhalten immer wieder Reklamationen zu Monatsrechnungen im RLM-Bereich, welche mit Durchschnittswerten erstellt werden. Laut dem INVOIC AHB 2.3 sind 2 Arten von Monatsrechnungen zulässig (Durchschnittspreise & gleitende Nachberechnung). In unserem Rahmenvertrag wird auf diese Abrechnungsform auch hingewiesen. Kann der Versorger dennoch Reklamationen wegen „Preis/Rechenregel falsch“ zusenden, obwohl die Durchschnittsberechnungen bei Monatsrechnungen vorgesehen sind? Zeitgleich erhalten wir von manchen Versorgern aus gleichen Gründen keine Reklamation, sondern eine APERAK mit Z29, die lediglich mit dem Hinweis „Geldbetrag“ gefüllt ist. Laut dem APERAK AHB 2.3b muss die Ortsangabe detailliert genug sein. Hierfür sehen wir die Möglichkeit im Freitext, wie sie sonst auch von Anderen genutzt werden und laut AHB nahegelegt wird. Darf der Versorger also eine, an sich korrekte, RLM-Monatsrechnung mit Durchschnittspreisen reklamieren, weil es Durchschnittspreise sind? Bzw. darf der Versorger in dem Fall statt einer Reklamation eine APERAK Z29 senden? (Und inwieweit ist die Ortsangabe „Geldbetrag“ ausreichend?) Für die Klarstellung im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen

INVOIC / REMADV AHB 2.3, Kapitel 4, Punkt 4.1+4.2 und APERAK/CONTRL AHB 2.3b, Kapitel 3, Punkt 3.1 + 3.1.2.1/3.1.2.2

REMADV-Ablehnung per Abweichungsgrund „5“ = „Preis/Rechenregel falsch“ statt Ablehnung per APERAK

Hallo Herr Martic,
wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Forum, das zur Beantwortung von Ausprägungsfragen der Formate eingerichtet ist, keine Stellung zur Gültigkeit eines verwendeten Abrechnungsverfahrens beziehen können.
Sofern Ihre Rechnungen den Vorgaben aus dem INVOIC AHB entsprechen und fachlich korrekt sind, dürfte weder per APERAK noch REMADV die Zahlung verweigert werden.
Im konkret von Ihnen skizzierten Fall ist in jedem Falle die Verwendung der APERAK-Nachricht ausgeschlossen, somit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Angabe des Textes „Geldbetrag“ ausreichend wäre. Sofern es berechtigte Gründe gibt, die Gültigkeit des Abrechnungsverfahrens zu bestreiten, wäre nach unserer Einschätzun der Abweichungsgrund „5“ = „Preis/Rechenregel falsch“ zutreffend in einer Zahlungsabweisung per REMADV.
Freundliche Grüße,
Ihr Forum Datenformate


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