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Anlagedatum 29.04.2021
Ticketnummer 2021-01004
Kurzfrage Darf die Artikelnummer uneingeschränkt genutzt werden?
Frage Sehr geehrte Damen und Herren,

für die Zusatzdienstleistungen nach § 35 Abs. 2 und Abs. 3 MsbG (Art.-Nr. 81 bis 86) wird in der BDEW-Codeliste auf die Hochziffer 6 verwiesen. Dort heißt es "Die Artikelnummer ist in diesem Anwendungsfall erst ab dem 01.04.2021 zu nutzen.".
Als Lieferant stellen uns MSB nun zwei verschiedene Arten von MSB-INVOIC, die die Art.-Nr. 81 bis 86 enthalten:
Fall1 - Zeitpunkt der Rechnungserstellung: Die Art.-Nr. werden für einen Abrechnungszeitraum < 01.04.2021 in Rechnung gestellt. Das Stelldatum der Rechnung ist jedoch > 01.04.2021.
Fall2 - Abrechnungszeitraum: Die Art.-Nr. werden für einen Abrechnungszeitraum > 01.04.2021 in Rechnung gestellt.

Die Verwendung der Art.-Nr. ist aus unserer Sicht an der Stelle leider nicht eindeutig. Bezieht sich die Nutzung der Art.-Nr. auf den Zeitpunkt der Rechnungserstellung (Stelldatum) oder auf den Abrechnungszeitraum der MSB-INVOIC?

Falls der Abrechnungszeitraum entscheidend ist, müsste eine MSB-INVOIC mit Bsp.-Abrechnungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 für den Teilzeitraum 01.01.-31.03.2021 einen Rechnungsteil mit Art.-Nr. 79 und für den Teilzeitraum 01.04.2021-31.12.2021 einen Rechnungsteil mit Bsp.-Art.-Nr. 83 enthalten. Ist unsere Einschätzung korrekt?

Ich bitte Sie um Beantwortung unserer Fragestellungen.
Dateien
Kurzantwort Artikelnummer muss uneingeschränkt genutzt werden.
Antwort

Sehr geehrter Marktteilnehmer,

die Artikelnummern mit der Fußnote 6 sind unabhängig vom Abrechnungszeitraum ab dem 1. April 2021 nutzbar.

Mit freundlichem Gruß,

Ihr BDEW-Forum Datennformate

Datei Antwort

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