Sehr geehrter Marktteilnehmer,
gemäß neuem Lieferantenrahmenvertrag Strom (siehe § 10 Abs. 6) trägt der jeweils beauftragende Lieferant die Kosten der Sperrung und Entsperrung einer Marktlokation und zwar unabhängig davon, ob der beauftragende Lieferant auch zu einem späteren Zeitpunkt die betroffene Marktlokation beliefert.
Gemäß Vorbedingung des "UC: Wiederherstellung der Anschlussnutzung (Entsperren) auf Anweisung des LF" der GPKE werden die Kosten der Entsperrung dem LF im Rahmen der Sperrung berechnet.
Dieses Vorgehen ist in Marktprozessen zur Marktkommunikation 2022 bzw. deren technischen Umsetzung in den Entscheidungsbaum-Diagrammen bzw. Datenformaten abgebildet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BDEW-Forum Datenformate
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