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Anlagedatum 16.09.2022
Ticketnummer 2022-01485
Kurzfrage Interpretation DTM+265 "Fälligkeitsdatum"bei INVOIC
Frage Sehr geehrtes Forum,
wir bitten um eine Definition, wie das DTM+265 (Fälligkeitsdatum) zu interpretieren ist.

Bei Fälligkeit = 29.09.2022 versenden wir in der INVOIC DTM+265 202209292200+00
Da wir bei der Fälligkeit die Uhrzeit „Tagesende“ also 29.09.2022 23:59:59 Uhr verstehen. Der Empfänger hat also Zeit bis zum Ende des 29.09.2022 um die Rechnung fristgerecht zu zahlen.

Beispiel:
Rechnungsguthaben haben die Bedingung DTM+256 (Fälligkeit) vs. DTM+137 (Rechnungsdatum) darf maximal 10 Werktage sein.
Das Rechnungsdatum wird als „Tagesbeginn“ betrachtet und bspw. durch UTC Sommerzeit wie folgt dargestellt:
Rechnungslegung: 14.09.2022
Ausgabe im EDIFACT: DTM+137 202209132200+00

Das Fälligkeitsdatum wird als „Tagesende“ betrachtet und bspw. durch UTC Sommerzeit wie folgt dargestellt:
Fälligkeit Guthaben: 29.09.2022 entspricht genau 10 Werktagen
Ausgabe im EDIFACT: DTM+265 202209292200+00

Das Problem was nun besteht und jetzt in den Tests zu APERAKs führt, ist die “Rückrechnung”.
Weil damit rein rechnerisch 14.09. 00:00 Uhr vs. 29.09. 00:00 Uhr eben > 10 Werktage ergibt.
Dateien
Kurzantwort Das Fälligkeitsdatum wird ab dem 01.10.2022 als "Zeitpunkt" übermittelt und ist somit eindeutig und interpretationsfrei.
Antwort

Sehr geehrter Marktteilnehmer, 

vielen Dank für den Beitrag. Uns hat diese Fragestellung auch aus verschiedenen Kanälen erreicht. Wir versuchen hiermit dies zu unterstützen.

Zu der Frage wie das DTM+265 zu interpretieren ist: 

Das DTM+265 ist im Format CCYYMMDDHHMMZZZ angegeben. Dies stellt einen Zeitpunkt dar. Durch die Bedingung [UB1] ist lediglich ein Zeitpunkt 00:00 Uhr (deutsche Zeit) möglich.
(Die UTC Umrechnung außer Acht gelassen, da diese nichts an der Situation verändert.)

In Ihrem Beispiel haben Sie folgenden Wert angegeben:
DTM+265 202209292200+00
Dies entspricht dem Zeitpunkt 30.09.2022 00:00 Uhr.

Zu Ihrer Anmerkung: 
Da wir bei der Fälligkeit die Uhrzeit „Tagesende“ also 29.09.2022 23:59:59 Uhr verstehen. Der Empfänger hat also Zeit bis zu zum Ende des 29.09.2022 um die Rechnung fristgerecht zu zahlen.
Hierzu folgende Anmerkungen:
Die Uhrzeit 23:59:59 ist nicht das Tagesende. 
Der Zeitpunkt des Tagesendes ist der gleiche Zeitpunkt des Tagesbeginns des Folgetages.
Das Tagesende des 29.09.2022 entspricht somit der Uhrzeit 30.09.2022 00:00:00. 
Fazit: 
Somit ist die "Interpretation" korrekt, dass bei einem DTM+265 202209292200?+00 welches der deutschen Uhrzeit 30.09.2022 00:00:00 entspricht die Rechnung am 29.09.2022 bis zum "Tagesende" bezahlt sein muss. Ab dem Zeitpunkt 30.09.2022 00:00:00 ist die Frist überschritten. 

Erlauben Sie uns noch ein paar allgemeine Hinweis zu den Fristen:

In der Festlegung zu Beschluss BK6-20-160 (GPKE MaKo 2022) finden sie unter Kapitel I.7 Fristenberechnung Informationen zu diesem Thema.
Zitat: Kap. I.7 Fristenberechnung

Die Fristenvorgaben bezeichnen einen Zeitraum, der zwischen dem Eingang der Nachricht und dem gemeldeten Ereignis liegen muss.

Wird die Frist in WT angegeben, so bestimmt sich dieser Zeitraum nach der Anzahl von WT, d.h. relevant sind jeweils volle Tage, die zwischen Meldungseingang und dem gemeldeten Ereignis liegen und nicht auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen.

Da der Tag des Nachrichteneingangs bei Zugang der Nachricht bereits angebrochen ist, stellt er keinen diesem Mindestzeitraum zuzurechnenden, vollen Tag dar. Die Frist beginnt folglich gemäß § 187 Abs. 1 BGB mit Beginn des auf den Meldungseingang folgenden WT.

Bezieht sich das gemeldete Ereignis auf ein Tagesende2 (z.B. Kündigung, Lieferende), so ist dieser Tag in der Mindestfrist enthalten, die der Nachrichtenversender berücksichtigen muss.

Bezieht sich das gemeldete Ereignis auf einen Tagesbeginn (z.B. Lieferbeginn), so ist dieser Tag nicht in der Mindestfrist enthalten, die der Nachrichtenversender berücksichtigen muss.

Laut Ihrem Beispiel erstellen Sie die Rechnung am 14.09.2022 im Laufe des Tages. Nach Ihren Angaben befüllen Sie das DTM+137 (Nachrichtendatum) mit dem Tagesbeginn 14.09.2022 00:00 deutsche Zeit.
Ob hier wirklich immer der Tagesanfang genannt sein muss, oder auch eine genaue Uhrzeit vorhanden sein darf, darauf wollen wir hier nun nicht eingehen, da dies an der Fristenberechnung nichts ändern würde. 
Die Fälligkeit geben sie mit dem Zeiptunkt 30.10.2022 00:00 Uhr deutsche Zeit an. 

Problem: 
Sie berechnen die Frist ab dem 14.09.2022 00:00 Uhr. Die Frist beginnt nicht mit dem Rechnungserstellungsdatum. Die Frist beginnt mit dem Eingangsdatum beim Rechnungsempfänger. Gemäß der oben zitierten Regeln zur Fristberechnung wird die Frist ab dem 15.09.2022 gerechnet. Dies setzt voraus, dass die Rechnung im Laufe des 14.09.2022 beim Empänger eintrifft. 

Mi 14.09.2022 ist das Rechnungseingangsdatum beim Empfänger
Do 15.09.2022 1. WT
Fr 16.09.2022 2. WT
Mo 19.09.2022 3. WT
Di 20.09.2022 Feiertag
Mi 21.09.2022 4. WT
Do 22.09.2022 5. WT
Fr 23.09.2022 6. WT
Mo 26.09.2022 7.WT
Di 27.09.2022 8. WT
Mi 28.09.2022 9. WT
Do. 29.09.2022 10. WT

Somit sind am Do 29.09.2022 volle 10 WT seit dem Eingang der Rechnung beim Empfänger vergangen. 
Daraus würde sich für eine Gutschrift ein Fälligkeitszeitpunkt ergeben, welcher nicht nach dem 30.09.2022 00:00 Uhr liegen darf. In der EDIFACT würde das Segement in UTC so angegeben werden: DTM+265:202209292200?+00:303' 

In Ihrem Beispiel (Zitat)

Das Fälligkeitsdatum wird als „Tagesende“ betrachtet und bspw. durch UTC Sommerzeit wie folgt dargestellt:
Fälligkeit Guthaben: 29.09.2022 entspricht genau 10 Werktagen
Ausgabe im EDIFACT: DTM+265 202209292200+00

geben Sie als Fälligkeit den 29.09.2022 "Tagesende" an. Das Tagesende des 29.09.2022 entspricht als Uhrzeitangabe dem 30.09.2022 00:00 Uhr. In UTC wäre dies DTM+265:202209292200+00

Freundliche Grüße,
Ihr BDEW-Forum Datenformate

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