Sehr geehrter Fragesteller,
es hängt davon ab, ob die bilateralen Absprachen einmalig, oder diese für jedes neue Jahr erneut (auf Grund der Abbildung) durchzuführen sind. Eine Zählzeit, welche nicht elektronisch übermittelt werden kann, muss ja sehr komplex sein. Wenn dieser bilaterale Übermittlung dann einmalig ausreichen würde, stellt sich die Frage ob diese nicht doch elektronisch übermittelbar ist. Ansonsten würden wir die Vorgaben aus der Festlegung auch für diesen Fall bindend ansehen.
Grundsätzlich sollte aber bei der Anwendung von ZD5 „Übermittelbarkeit der ausgerollten Zählzeit“ / Z24 „elektronisch nicht übermittelbar“ der Grund dafür hinterfragt werden.
Sollten weitere notwendige Abbildungsmöglichkeiten innerhalb der UTILTS für umfangreiche Anwendungsfälle benötigt werden, so empfehlen wir diese innerhalb der nächsten Konsultation aufzuzeigen und einzufordern.
Gibt es jedoch seltene und komplexe Altlasten bei Marktpartnern, so empfehlen wir diese zu hinterfragen.
Mit freundlichen Grüßen
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