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Anlagedatum 08.03.2023
Ticketnummer 2023-01675
Kurzfrage Muss mit jeder Angabe eines Zählzeitänderungszeitpunktes innerhalb der "Übermittlung einer ausgerollten -jährlich zu übermittelnden- Zählzeit" auch das Zählregister wechseln?
Frage Laut der im AHB beschriebenen Befüllungslogik zur Übermittlung von ausgerollten Zählzeiten welche jährlich zu übermitteln (Z34) sind, ergibt sich für uns folgender logischer Aufbau für Hochlastzeitfenster:

Vergebener Zählzeitcode ZZD = HLZ (Z34 jährlich zu übermittelnde ausgerollte
Zählzeit) mit:
Register1 ALZ = außerhalb Hochlastzeit
Register2 HLZ = innerhalb Hochlastzeit

Ausgerollte Zählzeiten (tagesscharf betrachtet):
01.01.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster)
SEQ+Z43'DTM+Z33:202212312300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
02.01.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster) → neuer Tag
SEQ+Z43'DTM+Z33:202301012300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
02.01.2023 16:30 = Register2 HLZ (innerhalb Hochlastzeitfenster)
SEQ+Z43'DTM+Z33:202301021530?+00:303'RFF+Z28:HLZ'
02.01.2023 19:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster)
SEQ+Z43'DTM+Z33:202301021800?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
03.01.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster) → neuer Tag
SEQ+Z43'DTM+Z33:202301022300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
usw…
Im Zeitraum 01.03.2023 bis 30.11.2023 erfolgt die tägliche Zuordnung im Register ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster) da in diesem Zeitraum kein Hochlastzeitfenster vorliegt, hier betrachten wir dennoch tagesscharf.
01.03.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster)
SEQ+Z43'DTM+Z33:202302282300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
02.03.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster) → neuer Tag
SEQ+Z43'DTM+Z33:202303012300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
03.03.2023 00:00 = Register1 ALZ (außerhalb Hochlastzeitfenster) → neuer Tag
SEQ+Z43'DTM+Z33:202303022300?+00:303'RFF+Z28:ALZ'
usw…

Diese Übersicht der ausgerollten Zählzeit wird von einigen wenigen Marktpartnern
reklamiert da diese der Ansicht sind, dass mit jedem Änderungszeitpunkt auch
das Zählregister wechseln muss.

Ist die Reklamation berechtigt?
Dateien
Kurzantwort Eine Angabe eines Zeitpunktes hat grundsätzlich nur beim Wechsel auf ein neues aktives Zählzeitregister zu erfolgen, bei einer "jährlich zu übermittelnde ausgerollte Zählzeit" ist die Angabe zum Start des Gültigkeitsbeginns (01.01.xxxx) davon abweichend
Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

folgende Grundlagen sind in Bezug auf Ihre Fragestellung auf eine "jährlich zu übermittelnde ausgerollte Zählzeit" (Z34) zu beachten:

 

  • UTILTS MIG (Version 1.1a)

SG8 Ausgerollte Zählzeit

DTM +Z33 Zählzeitänderunszeitpunkt

Bemerkung:
Angabe eines Zeitpunktes, zu dem der Wechsel auf ein neues aktives Zählzeitregister erfolgt.

 

Ausnahme:

UTILTS AHB Zählzeitdefinitionen (Version 1.0a)

Kapitel 6

Ein Zählzeitänderungszeitpunkt einer ausgerollten Zählzeit muss mit dem identischen Zeitpunkt
aus dem Gültigkeitsbeginn angegeben werden. Somit wird dem Empfänger das zum Start der
ausgerollten Zählzeit zählende Register mitgeteilt.

 

Es ist ersichtlich, dass eine Angabe grundsätzlich nur beim Wechsel auf ein neues Zählzeitregister zu erfolgen hat (siehe Hinweis MIG) bzw. zum Start der ausgerollten Zählzeit. Bei Ihrer Abbildung ist dies nicht der Fall, da sie an allen Tagen zu 00:00 Uhr die Zählzeit nennen, was aber nur am 01.01. eines Jahres nötigt (und damit erlaubt) ist.
Aus diesem Grund ergibt sich, dass die Reklamation berechtigt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

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Datei Antwort

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