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Anlagedatum | 07.08.2023 |
Ticketnummer | 2023-01873 |
Kurzfrage | Passt die Frist zur Fälligkeit im EBD E_0406 zur GPKE? |
Frage |
Der Prüfschritt 31 sagt aus , dass die Fälligkeit einer Netznutzungsrechnung größer 10 WT zum Rechnungseingangsdatum sein muss, ansonsten ist die Fälligkeit unterschritten. In der GPKE hingegen sind als Zahlungsziel einer Netznutzungsrechnung 10 WT definiert (Kapitel 7.2). So auch im Lieferantenrahmenvertrag Strom. Im §8, Absatz 12 heißt es "Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Daraus folgt, dass die Angaben der Fälligkeiten nicht identisch sind. Welche Aussage soll zur Prüfung herangezogen werden? Mindestens 10 WT oder mind. 11 WT nach Rechnungseingang? |
Dateien | |
Kurzantwort | Die Fristenberechnung im EBD entspricht den Vorgaben der GPKE. |
Antwort |
Sehr geehrter Marktteilnehmer, die Fristenberechnung im EBD entspricht den Vorgaben der GPKE. Siehe Kapitel Frsitberechnung. Hiernach beginnt die Frist ab dem Folgetag des Eingangs der Rechnung. Die Frist beinhaltet immer vollständige Werktage. Freundliche Grüße |
Datei Antwort | visualisierung_fälligkeitsprüfung_E_0406_E_0407.png |