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Anlagedatum 07.08.2023
Ticketnummer 2023-01873
Kurzfrage Passt die Frist zur Fälligkeit im EBD E_0406 zur GPKE?
Frage Der Prüfschritt 31 sagt aus , dass die Fälligkeit einer Netznutzungsrechnung größer 10 WT zum Rechnungseingangsdatum sein muss, ansonsten ist die Fälligkeit unterschritten.
In der GPKE hingegen sind als Zahlungsziel einer Netznutzungsrechnung 10 WT definiert (Kapitel 7.2).
So auch im Lieferantenrahmenvertrag Strom. Im §8, Absatz 12 heißt es "Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zehn Werktage nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
Daraus folgt, dass die Angaben der Fälligkeiten nicht identisch sind. Welche Aussage soll zur Prüfung herangezogen werden? Mindestens 10 WT oder mind. 11 WT nach Rechnungseingang?
Dateien
Kurzantwort Die Fristenberechnung im EBD entspricht den Vorgaben der GPKE.
Antwort

Sehr geehrter Marktteilnehmer,

die Fristenberechnung im EBD entspricht den Vorgaben der GPKE. Siehe Kapitel Frsitberechnung. Hiernach beginnt die Frist ab dem Folgetag des Eingangs der Rechnung. Die Frist beinhaltet immer vollständige Werktage.

Beispiel zur Werktagsberechnung:

Freundliche Grüße
Ihr Forum Datenformate

Datei Antwort visualisierung_fälligkeitsprüfung_E_0406_E_0407.png

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