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Detailansicht

Anlagedatum 06.02.2024
Ticketnummer 2024-02084
Kurzfrage Dürfen Abschlagsrechnungen nach Ende der Lieferantenzordnung erhoben werden ?
Frage Ein Netzbetreiber hat uns im Dezember 2023 eine Schlussrechnung mit dem Enddatum 26.03.2023 geschickt. Bis Dezember wurden von uns Abschlagszahlungen für diese MaLo geleistet. Diese wurden in der Schlussrechnung berücksichtigt. Wir sind allerdings der Ansicht, dass die Abschlagszahlungen, die wir nach dem Enddatum (04.2023 bis 12.2023) geleistet haben, storniert hätten werden müssen und erst anschließend die Schlussrechnung erstellt hätte werden dürfen. Wir sind der Ansicht, dass wir als Rechnungsempfänger nur Abschlagsrechnungen prüfen können, die mit dem Zeitraum der Abrechnung übereinstimmen., was hier nicht der Fall ist.

Wie ist Ihre Sichtweise in einem solchen Fall?
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Kurzantwort Aus Formatsicht gibt es hierzu keine Einschränkung.
Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnungen das Ende der LF-Zuordnung zum 26.03.2023 dem NB noch nicht bekannt war. In der INVOIC von Typ ABR sind alle in dieser berücksichtigten Abschlagsrechnungsnummern anzugeben, um genau die von Ihnen erwähnten Zeitraumangabenprobleme zwischen ABR und ABS zu beseitigen. Wenn somit – so wie wir Sie verstehen, Rechnungsnummern der Abschläge über den Zeitraum 04/2023 bis 12/2023 mit dem von Ihnen bezahlten Beträgen enthalten sind, können wir keinen formalen Fehler innerhalb der EDIFACT-Dokumente erkennen.

Selbstverständlich teilen wir die Ansicht, dass es in jedem Falle erklärungsbedürftig erscheint, dass acht Monate nach Ende der LF-Zuordnung vergangen sind bis zur Schlußrechnung - hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Formatfrage.

Freundliche Grüße,

Ihr BDEW-Forum Datenformate

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