Sehr geehrter Fragesteller,
für den Fall, dass:
- eine Abschlagsrechnung gestellt wurde, als noch kein Versorgungsende feststand
- die Kündigung erst danach erfolgte
- der übrig gebliebene Abrechnungszeitraum vor dem Ende des Abschlagszeitraums lag
erscheint es nachvollziehbar, dass hier unterschiedliche Zeiträume in Abschlags- und Schlußrechnung auftauchen. Da die Abschlagsrechnung aufgrund der erfolgten Zahlung bereits positiv geprüft wurde, erscheint uns eine ebenfalls positive Prüfung der Schlußrechnung naheliegend.
Anders formuliert mit näherem Bezug zu den INVOIC-Formatinhalten:
Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Abschlagsrechnung das Ende der LF-Zuordnung zum 28.12.2023 dem NB noch nicht bekannt war. In der INVOIC von Typ ABR sind alle in dieser berücksichtigten Abschlagsrechnungsnummern anzugeben, um genau die von Ihnen erwähnten Zeitraumangabenprobleme zwischen ABR und ABS zu beseitigen. Wenn somit – so wie wir Sie verstehen, die Rechnungsnummer des Abschlags über den Zeitraum 22.11.203 bis 17.01.2024 mit dem von Ihnen bezahlten Betrag enthalten ist, können wir keinen Grund erkennen, weshalb die INVOIC des Typs ABR nicht bezahlt werden sollte.
Freundliche Grüße,
Ihr BDEW-Forum Datenformate
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