Antwort
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Sehr geehrter Marktteilnehmer,
Bedingungen, die in der AHB-Prüfung geprüft werden können, müssen so formuliert sein , dass sie sich auf in dem Geschäftsvorfall vorhandene (oder nicht vorhanden sein dürfende) Inhalte beziehen. Genau so ist die von Ihnen zitierte Bedingung 24 (aus dem Textbezug) formuliert. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass diese Bedingung eine im Sinn der Logik notwendige Bedingung ist, um die fachliche Vorgabe erfüllen zu können, dass dem Rechnungsempfänger ab dem Zugang einer Forderung mindestens 10 WT zur Begleichung dieser zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies illustrieren wir wie folgt: Ist der Rechnungssteller am Tag, an dem er die Rechnung erstellt in der Lage das Datum dieses Tages in DTM+137 DE2380 zu schreiben und für den Wert, den er in SG8 DTM+265 DE2380 schreibt, die Bedingung 24 einzuhalten und schafft er es auch noch diese Rechnung an diesem Tag an den Rechnungsempfänger zu übertragen, so ist automatisch die fachliche Vorgabe eingehalten (daher notwendige Bedingung). Sollte der Rechnungssteller aber beispielsweise nicht in der Lage sein eine Rechnung in der er als Fälligkeitsdatum das Tagesdatum plus 10 WT und als Nachrichtendatum das Tagesdatum eingetragen hat, an diesem Tag an den Rechnungsempfänger zu übertragen, sondern beispielsweise erst zwei Tage später, dann kann der Rechnungsempfänger diese Rechnung ablehnen, da ihm nicht die zustehenden 10 WT zur Begleichung der Forderung zur Verfügung gestellt wurden. Somit erkennt man, dass die Einhaltung der Bedingung 24 nicht immer ausreicht, um die fachliche Anforderung zu erfüllen; sie somit keine hinreichende Bedingung im Sinne der Logik ist.
Mit freundlichen Gruß Ihr BDEW-Forum Datenformate
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