Sehr geehrter Marktpartner,
vielen Dank für Ihren Beitrag.
Wie eine Verarbeitbarkeitsfehlermedlung durchzuführen ist, ist im CONTRL / APERAK AHB beschrieben. (Hier Version 2.3d)
Im Kapitel 3.1.2 "AHB-Prüfung" ist beschrieben wie diese anzuwenden ist. Hier findet sich folgender Abschnitt.
(Auszug)
Enthält ein Geschäftsvorfall weniger Informationen, als er gemäß der AHB-Vorgabe enthalten muss, so ist er abzulehnen. Hier ist zu beachten, dass Informationen, die gemäß des Prüfidentifikators nicht enthalten sein sollten vom Empfänger des Geschäftsvorfalls zu ignorieren sind. Ist aufgrund des Prüfidentifikators die für den Anwendungsfall beschriebene Ausgestaltung der Prüfschablone aufgrund der im Geschäftsvorfall enthaltenen Informationen und der Abhängigkeiten nicht eindeutig, so entscheidet der Empfänger des Geschäftsvorfalls welche Informationen des Geschäftsvorfalls er ignoriert und welche er zur Ausgestaltung der Prüfschablone und somit zur AHB-Prüfung verwendet. Sollte sich aus den im Geschäftsvorfall enthaltenen Informationen, die den Umfang für den Anwendungsfall überschreiten und dem Ignorieren der zu viel übertragenen Informationen, eine vom Absender des Geschäftsvorfalls ungewünschtes Verhalten des Empfängers ergeben, so hat der Absender des Geschäftsvorfalls die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.
In der Beschreibung und der Erläuterung des Code Z29 findet sich auch der Hinweis, dass dieser nicht für Ihren Fall geeignet ist.
Z29 "Erforderliche Angabe für diesenAnwendungsfall fehlt"
In dem Anwendungsfall, der sich aus dem im Geschäftsvorfall angegebenen Prüfidentifikator ergibt, fehlt an der angegebenen Stelle die Segmentgruppe oder das Segment oder die Datenelementgruppe oder das Datenelement laut zugehöriger Spalte (inklusive MussBedingung) aus dem AHB.
Wie der Beschreibung / Erläuterung zu entnehmen ist, ist dieser nur bei fehlen einer Information anzuwenden. Für Ihren Fall gibt es, aufgrund der oben genannter Definition des AHB Fehlers, keinen Code.
Wie in Kapitel 3 "Einsatz der APERAK Nachricht" auch beschrieben ist, werden anderweitige Fehler auf anderem Weg übermittelt. Dies ist durchaus sinnvoll, da auch dem Sender an einer korrekten Nachricht gelegen sein sollte.
Im beschriebenen Fall, und den uns zur Verfügung stehenden Informationen, ist der Einsatz einer APERAK nicht gerechtfertigt. Da die AHB Prüfung lediglich den Mindestumfang prüft, sehen wir dies jedoch nicht als Rechtfertigung an, den Umfang nicht auf das erforderliche Maß einzuschränken. Hier sehen wir, für zukünftige Nachrichten auch eine Korrektur beim Sender der Nachrichten.
Viele Grüße
Ihr Forum Datenformate
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