Sehr geehrter Fragesteller,
die steuerlichen Vorgaben an eine Rechnungen fordern sowohl für den Leistenden als auch den Leistungsempfänger die Angabe von Bezeichnungen, anhand derer sich Name und Anschrift eindeutig feststellen lassen.
Insoweit ist es ausreichend, wenn statt der Anschrift ein Postfach oder eine Großkundenadresse angegeben wird.
Selbstverständlich empfiehlt sich zur Vermeidung von Zuordnungsproblemen hier eine einheitliche Vorgehensweise für alle Rechnungsdokumente.
Freundliche Grüße,
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