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Anlagedatum 11.12.2019
Ticketnummer 2019-00591
Kurzfrage Kann auf den Versand eines Lieferscheins im Rahmen einer Stornierung verzichtet werden ?
Frage Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anwenderhandbuch INVOIC/REMADV steht folgendes:
Muss [35] U [36]
Soll [35] U [37] U [516]
[35] Wenn MP-ID in SG2 NAD+MR aus Sparte Strom
[36] Wenn DTM+156 (Abrechnungszeitraum, Rechnungsperiode Endedatum) >= 01.12.2019
[37] Wenn Lieferschein zuvor ausgetauscht wurde
[516] Hinweis: Ein Lieferschein zu einer Rechnung ist für alle Abrechnungszeiträume die erstmals nach dem 1.12.2019 abgerechnet werden und für alle Abrechnungszeiträume, für die sich nach dem 1.12.2019 geänderte Mengen oder Leistungswerte ergeben, nötig.

Können wir davon ausgehen, dass ausschließlich bei Rechnungskorrekturen mit unveränderter Menge kein Lieferschein versendet werden muss? Handelt es sich um eine Erstabrechnung mit einem Endzeitraum vor dem 01.12.2019 muss ein Lieferschein versendet werden.

Wir bitten um eine kurze Rückmeldung.

Vielen Dank vorab.
Dateien
Kurzantwort Sofern sich die Menge nicht geändert hat, kann die neue Rechnung unverändert auf den gleichen Lieferschein verweisen.
Antwort

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

wir nehmen an, dass sich Ihre Frage auf den INVOIC-Anwendungsfall NN-Rechnung, dem der PID 31002 zugeordnet ist, bezieht und sie sich dort auf die SG1 "Referenz auf Nummer des zugehörigen Dokuments" zur Angabe der Referenz auf den Lieferschein beziehen. 

Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

1.) Können wir davon ausgehen, dass ausschließlich bei Rechnungskorrekturen mit unveränderter Menge kein Lieferschein versendet werden muss?

--> ja, sofern im Rahmen einer Rechnungskorrektur eine Stornorechnung versendet wurde und die darauf folgende neue Rechnung sich auf die gleiche Menge bezieht, ist kein erneuter Versand eines Lieferscheines erforderlich

2.) Handelt es sich um eine Erstabrechnung mit einem Endzeitraum vor dem 01.12.2019 muss ein Lieferschein versendet werden.

--> ja, auch dann muss eine Lieferschein erstellt werden, denn seit dem 01.12.19 muss immer ein Lieferschein versendet werden, egal auf welchen Abrechnungszeitraum sich die Netznutzungsrechnung bezieht, entscheidend ist das Rechnungsdatum

Freundliche Grüße,

Ihr BDEW-Forum Datenformate

Datei Antwort

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