Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
wir nehmen an, dass sich Ihre Frage auf den INVOIC-Anwendungsfall NN-Rechnung, dem der PID 31002 zugeordnet ist, bezieht und sie sich dort auf die SG1 "Referenz auf Nummer des zugehörigen Dokuments" zur Angabe der Referenz auf den Lieferschein beziehen.
Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:
1.) Können wir davon ausgehen, dass ausschließlich bei Rechnungskorrekturen mit unveränderter Menge kein Lieferschein versendet werden muss?
--> ja, sofern im Rahmen einer Rechnungskorrektur eine Stornorechnung versendet wurde und die darauf folgende neue Rechnung sich auf die gleiche Menge bezieht, ist kein erneuter Versand eines Lieferscheines erforderlich
2.) Handelt es sich um eine Erstabrechnung mit einem Endzeitraum vor dem 01.12.2019 muss ein Lieferschein versendet werden.
--> ja, auch dann muss eine Lieferschein erstellt werden, denn seit dem 01.12.19 muss immer ein Lieferschein versendet werden, egal auf welchen Abrechnungszeitraum sich die Netznutzungsrechnung bezieht, entscheidend ist das Rechnungsdatum
Freundliche Grüße,
Ihr BDEW-Forum Datenformate
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