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Anlagedatum 13.12.2019
Ticketnummer 2019-00596
Kurzfrage Darf eine INVOIC-Nachricht, die in RFF+ACE eine Dokumentennr. eines Lieferscheins enthält, zu dem beim Rechnungsempfänger keine MSCONS mit dieser Dokumentennr. vorliegt, per APERAK (Z33) abgelehnt werden?
Frage Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 01.12.2019 (MAKO 2020) müssen Netznutzungs-INVOIC-Rechnungen der Sparte Strom auf den der Rechnung zugrunde liegenden Abrechnungsmengenlieferschein (MSCONS) des Netzbetreibers referenzieren (Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Darstellung des Sachverhaltes in dieser Aussage etwas verkürzt).

Sollte dem Rechnungsempfänger zum Zeitpunkt des INVOIC-Rechnungseinganges der Lieferschein des Netzbetreibers jedoch nicht vorliegen, so kann der Rechnungsempfänger die INVOIC mit dem entsprechendem REMADV-Grund "Z07" (Netznutzungsmesswerte / -energiemengen fehlen) ablehnen.

Eine Ablehnung einer Netznutzungs-INVOIC mittels APERAK mit dem Ablehngrund "Z33" (Referenzierter Geschäftsvorfall-Tupel nicht vorhanden) ist in derartigen Reklamations-Fällen hingegen nicht zulässig. Dies lässt sich u.E. aus der Anwendungsübersicht der Prüfidentifikatoren ableiten, die für NN-Rechnungen (Prüfidentifikator 31002) ausschließlich eine Zuordnung für ein Objekt (ZO-T13) vorsieht. Bei diesem Objekt (Z0-T13) handelt es sich ausschließlich um die „ID des Meldepunktes“ - und eben nicht um einen Vorgängergeschäftsvorfall. Eine Ablehnung via APERAK-Grund "Z33" ist somit nicht möglich.

Auch eine APERAK-Ablehnung der INVOIC mit dem Grund "Z29" (Erforderliche Angabe für diesen Anwendungsfall fehlt) ist in den hier beschriebenem Reklamationsszenario ebenfalls nicht zulässig. Die Angabe der Lieferschein-Referenz ist ja erfolgt; dem Reklamierenden fehlt ja aus seiner Sicht "nur" der Lieferschein.

Könnten Sie bitte bestätigen, dass INVOIC-NN Rechnungen, bei denen eine Ablehnung wegen eines fehlenden Abrechnungsmengenlieferschein erfolgen soll, somit ausschließlich mittels einer negativen REMADV erfolgen können?

Vielen Dank!

Freundliche Grüße
G. Deckenbrock
Dateien
Kurzantwort Nein, die INVOIC wird ausschließlich mittels der in SG2 LOC angegebenen Marktlokations-ID, der entsprechenden Marktlokation zugeordnet. Es erfolgt keine Zuordnung zu einem Geschäftsvorfall, wie z. B. einem Lieferschein.
Antwort

Sehr geehrter Herr Deckenbrock,

Ihre Ausführungen sind in der Sparte Strom zutreffend, wir fassen nochmals zusammen:

  • nur ein fehlende SG1 „Referenz auf Nummer des zugehörigen Dokuments“ in der INVOIC wäre in dem oben geschilderten Szenario als AHB-Fehler per APERAK ablehnbar
  • sofern die SG1 „Referenz auf Nummer des zugehörigen Dokuments“ vorhanden und in dieser das DE1154 gefüllt ist, aber keine MSCONS mir der entsprechenden Dokumentennummer beim LF vorliegt (egal aus welchem Grund, z. B. Fehler beim MSCONS-Versand) darf die Ablehnung der INVOIC nur per REMADV-Grund Z07 erfolgen

Freundliche Grüße,

Ihr BDEW-Forum Datenformate

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